BUNDESLAND | ADRESSE |
Wien | Neuer Standort ab 21.05.2023: Schloßberggasse 8, 1130 Wien |
Salzburg | Täglich zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Nummer +43 664 6293507 erreichbar und personell besetzt. |
Tirol | Registrierungsstelle Polizeiinspektion Innsbruck-Hauptbahnhof: Südtiroler Platz 3, 6020 Innsbruck. Täglich von 0 bis 24 Uhr
ACHTUNG: Das Auskunftsbüro befindet sich am Areal des Landeskrankenhaus Hall in Tirol (Zollstraße 9). Hier erhalten Ankommende Informationen bezüglich der Möglichkeit der Grundversorgung, der Unterkunft und der weiteren Vorgehensweise. Das Auskunftsbüro hat Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Montag bis Donnerstag zwischen 13 und 15.30 Uhr geöffnet. |
Vorarlberg | Blumeneggstraße 37,6710 Nenzing |
Steiermark | Annenstraße 34, 8020 Graz |
Humanitäres Ankunftszentrum (NEUE ADRESSE!):
Wenn Sie in Wien ankommen und einen Notschlafplatz, Verpflegung, dringende medizinische Hilfe und allgemeine Informationen benötigen, fahren Sie zum Humanitären Ankunftszentrum der Stadt Wien:
Im Humanitären Ankunftszentrum gibt es:
Erfassungs- und Beratungszentrum (ACV):
Im Erfassungs- und Beratungszentrum gibt es:
Registrierung, Erstbetreuung und Vermittlungen für aus der Ukraine flüchtende Menschen werden angeboten.
Angebot:
Das temporäre Aufenthaltsrecht wurde Ende Jänner 2023 bis 4. März 2024 verlängert. Es handelt sich dabei um ein Aufenthaltsrecht ex lege, das unabhängig von der Ausstellung eines neuen Ausweises für Vertriebe besteht. Das bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf diesem Ausweis jedenfalls auch nach dem 3. März 2023 weiterhin besteht. Die Ausweise mit dem verlängerten Gültigkeitsdatum werden automatisch an die Adressen des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Vertriebenen versandt, ohne dass sie einen Antrag stellen müssen.
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.
2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.
3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
− Ehepartner und eingetragene Partner
− Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
− Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.
4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.
5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.
Die erste Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen.
Die hierfür nötigen Daten werden aus dem biometrischen Reisepass übernommen. Über ein spezielles Programm werden diese Daten in das für die Grundversorgung relevante Informationssystem übermittelt. Zusätzlich wird ein Formular mit Fragen zur Wohnsituation und dem Einreisedatum aufgelegt.
Die erste Erfassung ukrainischer Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei folgenden Polizeidienststellen bzw. besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene. Ebenso ist die Erfassung Voraussetzung für den Antrag auf Grundversorgung (finanzielle Leistungen und Krankenversicherung), welcher im Anschluss beim jeweiligen Bundesland eingereicht werden kann, in dem der Wohnsitz gemeldet wurde. In einzelnen Ankunftszentren ist die Beantragung der Grundversorgung direkt in Anschluss an die Erfassung vor Ort möglich.
Die Liste wird laufend ergänzt.
[Stand 08.08.2023]
Bundesland | Adresse | Kontakt | Öffnungszeiten |
Burgenland | 7163 Andau, GÜG L206 | 059133 1147 260 | Termin nach tel. Vereinbarung |
Burgenland | 2425 Nickelsdorf, PI, Neue Teilung 1
barrierefreier Zugang |
059133 1144 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2421 Kittsee, PI, An der A6 | 059133 1131 200 | Termin nach tel. Vereinbarung |
Burgenland | 7013 Klingenbach, GÜG, B 16 | 059133 1101 | Mo – So 00:00 – 24:00 |
Burgenland | 7022 Schattendorf, PI, Kirchenplatz 2 | 059133 1125 200 | Termin nach tel. Vereinbarung |
Burgenland | 7301 Deutschkreutz, GÜG, B 62 | 059133 1221 250 | Termin nach tel. Vereinbarung |
Burgenland | 7443 Rattersdorf, GÜG, B61 | 059133 1229 260 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7361 Lutzmannsburg, PI, Thermenstraße 32 | 059133 1231 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7472 Schachendorf, GÜG, B63 | 059133 1255 | Termin nach tel. Vereinbarung |
Burgenland | 7522 Heiligenbrunn, GÜG, B 56a | 059133 1207 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr (zur Erfassung mit einem ausgefüllten Formular „Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene“ kommen. Link zum Formular: *Datenerfassung für Ausweis für Vertriebene (bfa.gv.at) |
Kärnten | 9500 Villach, Bahnhofplatz 1
barrierefreier Zugang |
0664 2551313 | Mittwoch 09:00 – 15:00 Uhr |
Kärnten | 9020 Klagenfurt, Ebenthaler Straße 6 Fremdenpolizei
barrierefreier Zugang |
0664 2551312 | Mo-Fr 08:00 – 16:00 Uhr |
Niederösterreich | 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 23 | 059133 371903 | Dienstag und Donnerstag 8-11 nach Terminvereinbarung |
Niederösterreich | 3100 St. Pölten, Linzer Str. 47, PAZ | 059133 35 1911 | Dienstag und Donnerstag. Terminvereinbarung ist notwendig. 08:00 – 16:00 Uhr |
Oberösterreich | Dragonerstr. 29, 4600 Wels
barrierefreier Zugang |
0664 57 104 33 | Mo, Fr 08:00 – 13:00 Uhr, Samstag und Sonntag nach telefonischer Vereinbarung |
Oberösterreich | Mobile Erfassung:
Die LPD OÖ verfügt über eine mobile Erfassung zur primären Registrierung von Personen, welche auf Grund ihrer physischen Verfassung NICHT in der Lage sind eine der o.a. Erfassungsstellen aufzusuchen. |
0664 8822 98 30 | |
Salzburg | 5071 Wals-Siezenheim. Bundesstraße 4
barrierefreier Zugang |
059133-5133 200
bzw. 0664 8403994 |
Mo – Sa nach tel. Vereinbarung |
Salzburg | 5600 St. Johann im Pongau, Ing. Ludwig Pech Straße 10 |
059133 – 5140 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Salzburg | 5700 Zell/See, Brucker Bundesstraße 3 barrierefreier Zugang |
059133 – 5170 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Salzburg | 5580 Tamsweg, Gartengasse 5
barrierefreier Zugang |
059133 – 5160 100 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Steiermark | 8020 Graz, Annenstraße 34
barrierefreier Zugang |
Mo, Mi, Fr 08:00 – 14:00 Uhr | |
Tirol | Registrierungsstelle Polizeiinspektion Innsbruck-Hauptbahnhof: Südtiroler Platz 3, 6020 Innsbruck
barrierefreier Zugang |
0664 8589998 | täglich von 0 bis 24 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Lienz, 9900 Lienz, Hauptplatz Nr. 5a
barrierefreier Zugang |
059133 7230100 | Mo – So 07:00 – 19:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Kufstein, AGM Bahnhof, 6330 Kufstein, Südtiroler Platz 3
barrierefreier Zugang |
059133 7214 | Mo – So 07:00 – 17:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Imst, 6460 Imst, Rathausstraße 14
barrierefreier Zugang |
059133 7100 | Montag und Donnerstag 07:00 Uhr – 19:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 2
barrierefreier Zugang |
059133 7150100 | Dienstag und Donnerstag 07:00 Uhr – 19:00 Uhr |
Vorarlberg | 6850 Dornbirn St.-Martin-Straße 6, PI Dornbirn Fremdenpolizei
barrierefreier Zugang |
059133 8145 200 | Mo – Fr 08:00 – 17:00 Uhr |
Wien | Terminvereinbarung erfolgt NUR Online | 0664 889 637 44 | Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at
Polizeiliche Erfassung Weitere Informationen zur Erfassung erhalten Sie unter der Telefonnummer +43 664 889 637 44 (Montag und Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr), Anfragen können an die E-Mail-Adresse lpd-w-afa-ukraine@polizei.gv.at gestellt werden. Ab 10.07.2023 erfolgen die Erfassungen (Registrierungen) nur mehr nach vorheriger Terminvereinbarung über die elektronische Terminvereinbarung (ETV): https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsetvweb-p/etv/public/sva/Terminvereinbarung. Bei der Reservierung von Terminen, ist das Bundesland „Wien“ und als Thema ist „Erfassung Ukraine Vertriebene“ auszuwählen. |
Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.
Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch im März 2024.
Bezüglich der Familienbeihilfe gibt es keine Obergrenze beim Einkommen.
Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe? | Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022). |
Wie erfolgt die Antragstellung? | Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten.
Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich. Ausfüllhilfe auf Ukrainisch finden Sie hier – BBU Ausfüllhilfe Antragsformular Beih100 Ukr |
Wie gebe ich am Antragsformular meinen Vertriebenenstatus an? | Bis zur technischen Umsetzung des neuen Formulars mit dem Ankreuzfeld „vertrieben“ bitte vorerst das Ankreuzfeld „gültiger Aufenthaltstitel“ auswählen |
Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen? | Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status.
Vorerst werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2023 befristet. |
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? | Grundsätzlich ist es erforderlich, Unterlagen (wenn vorhanden) wie eine Kopie des Ausweises für Vertriebene, die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen. |
Ich habe bereits einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Wird mein vor der Gesetzesänderung eingelangter Antrag bearbeitet? | Bereits vor der Gesetzwerdung eingelangte Anträge werden vom Finanzamt Österreich unter Heranziehung der neuen Rechtslage bearbeitet. |
Ist der Bezug von Familienbeihilfe gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Grundversorgungsleistungen möglich? | Ja, Bezug der Familienbeihilfe ist grundsätzlich auch möglich, wenn Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei werden die Familienbeihilfezahlungen im Rahmen der Grundversorgung nicht als zusätzliche Einkommensquelle gewertet. |
Ich habe bereits einen rechtskräftigen Abweisungsbescheid für die Familienbeihilfe vom Finanzamt Österreich erhalten. Kann ich die Familienbeihilfe erneut beantragen? | Nachdem nun der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Familienbeihilfe für Vertriebene beschlossen hat, können Sie erneut die Familienbeihilfe beantragen. Der Abweisungsbescheid wird durch die neue Rechtslage überlagert. |
Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde? | Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. |
Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich? | Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden:
Finanzamt Österreich |
Fact Sheet – Familienbeihilfe Für Aus Der Ukraine Vertriebene Personen
Die Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat gewährt, je nach Alter zwischen 114,00 € und 165,10 €, ab zwei Kindern mit monatlicher Zuzahlung. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Das Schulstartgeld wird automatisch mit der Familienbeihilfe im September ausgezahlt, es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich.
Familienbeihilfe – Beantragung (oesterreich.gv.at)
Beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes mindestens 50 Prozent, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe (155,90 Euro zusätzlich) gewährt.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können selbst die Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragen.
Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich.
(Die Regelung gilt rückwirkend ab 12. März 2022)
Ukrainer/innen mit einem Ausweis für Vertriebene haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Wichtig! Bezug des Kinderbetreuungsgelds hat eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch aus der Grundversorgung. Im Gegensatz zur Familienbeihilfe, wird das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen im Rahmen der Grundversorgung bewertet. In Abhängigkeit des ausgesuchten Auszahlungsmodels des Kinderbetreuungsgelds und der Familienkonstellation kann ein Restanspruch auf die Leistungen aus der Grundversorgung bestehen. Es kann auch zu einer Einstellung der Leistungen und/oder Rückzahlungsaufforderung kommen. Falls Sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, wird empfohlen vor der Antragsstellung sich bei dem*der Sozialberater*in zu informieren.
Das Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil nach der Geburt eines Kindes zu.
Es kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Die Bezugsdauer liegt zwischen 365 und 851 Tagen und richtet sich nach dem jeweiligen gewählten Auszahlungsmodell (nähere Informationen dazu finden Sie unten).
Als vertriebene/r Ukrainer/in können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn:
Für den vollständigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist es notwendig, die 10 ärztlichen Untersuchungen des österreichischen Mutter-Kind-Pass Programmes (5 Untersuchungen der werdenden Mutter, 5 Untersuchungen des Kindes) durchführen zu lassen. Ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um € 1300 pro beziehenden Elternteil.
Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 182 Tage rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Eltern können sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld höchstens zweimal abwechseln. Haben beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen (jeweils mindestens 124 Tage), können sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus von insgesamt €1000 beantragen. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf den Partnerschaftsbonus stellen und bekommt € 500.
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Versicherungsschutz für den beziehenden Elternteil und das Kind.
Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gibt es zwei Modelle:
„Kinderbetreuungsgeld-Konto“: Hier gibt es verschiedene Varianten, wie lange das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann: Die Anspruchsdauer kann innerhalb eines Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (immer gerechnet ab der Geburt des Kindes) ausgewählt werden. Die Höhe des Tagesbetrages ergibt sich automatisch aus der gewählten Anspruchsdauer. In der kürzesten Variante (365 Tage) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante (851 Tage) beträgt es € 14,53 Euro täglich. Die individuelle Variante kann im Antrag angegeben und pro Kind einmal geändert werden (Änderungsantrag).
„Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“: Die Höhe beträgt 80% des vor der Geburt bezogenen Einkommens. Wenn sie 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend in Österreich beschäftigt waren, können Sie alternativ auch ein gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld beantragen (max. € 66 täglich, Zuverdienstgrenze € 7.600 jährlich). Der Bezug ist für maximal 365 Tage nach der Geburt des Kindes möglich.
Alleinerziehende Elternteile (mit einem Einkommen von weniger als € 7.600 jährlich) bzw. Eltern mit niedrigem Einkommen (bei einem Einkommen eines Elternteiles von weniger als €7.600 jährlich und des anderen Elternteiles von weniger als € 16.200 jährlich) können zusätzlich einen Antrag auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld stellen (für die Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist das nicht möglich). Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Der Antrag ist ab dem Tag der Geburt des Kindes im Original bei dem Krankenversicherungsträger einzubringen, bei dem Sie versichert sind (z.B. österreichische Gesundheitskasse). Da das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen. Den Antrag zum Download finden Sie hier: Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (sozialversicherung.at), eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.
Im Zuge der Antragstellung müssen die ersten 6 Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass vorgelegt werden.
Für allgemeine Fragen zum Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen die österreichweite Infohotline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 (Montag bis Donnerstag, von 9 bis 15 Uhr) zur Verfügung.
Bei Fragen zu Ihrem konkreten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld können Sie sich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in Ihrem jeweiligen Bundesland wenden:
ÖGK Burgenland: | +43 5 0766-135117 |
ÖGK Wien: | +43 5 0766-1114070 |
ÖGK Niederösterreich: | +43 5 0766-126100 |
ÖGK Oberösterreich: | +43 5 0766 14503730 |
ÖGK Steiermark: | +43 5 0766-153600 |
ÖGK Kärnten: | +43 5 0766-163107 |
ÖGK Salzburg: | +43 5 0766-178090 |
ÖGK Tirol: | +43 5 0766-181062 |
ÖGK Vorarlberg: | +43 5 0766-19 |
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website der österreichischen Gesundheitskasse: Kinderbetreuungsgeld (gesundheitskasse.at)
Den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramtes finden Sie hier: Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at)
Hier finden Sie das Informationsblatt der österreichischen Gesundheitskasse zum Kinderbetreuungsgeld: Information zu den Leistungen (sozialversicherung.at), sowie die Broschüre der Arbeiterkammer zum Kinderbetreuungsgeld: Kinderbetreuungsgeld (arbeiterkammer.at)
Bundesland | Kontaktdaten | Beantragung der Grundversorgung über: |
Burgenland | post.a6-asyl@bgld.gv.at
02682 600-0 |
Link zur Antragstellung – Land Burgenland
|
Kärnten | abt13.flw@ktn.gv.at
050 536 – 33007 |
Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Öffnugszeiten: Mo-Fr von 08:oo bis 12:00 Uhr |
Niederösterreich | post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
02742 9005 – 15000 |
|
Oberösterreich | gvs.so.post@ooe.gv.at
0732 77 20 – 152 21 |
Antragstellung auf Grundversorgung erfolgt ausschließlich bei Caritas oder Volkshilfe vor Ort.
Kapuzinerstr. 84, 4021 Linz +43 732 7610-2020 information@caritas-ooe.at |
Salzburg | grundversorgung@salzburg.gv.at
0662 8042 – 5602 |
Antrag zu stellen bei:
Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung: Montag-Freitag: 8:00-13:00 Gaisbergstraße 27, 5020 Salzburg 05 1760-5204 |
Steiermark | grundversorgung@stmk.gv.at
0316 877 – 5458 |
Antragstellung auf Grundversorgung erfolgt ausschließlich bei Caritas vor Ort.
Mariengasse 24, 8020 Graz erstkontakt@caritas-steiermark.at 0316 8015-300 |
Tirol | soziales@tirol.gv.at
Land Tirol: 0512 508 2592 Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440 |
Tiroler Soziale Dienste (TSD)
Antrag auf Grundversorgung online. Auch erhältlich bei Gemeindeamt bzw. Bürgerservice der BH/Stadtmagistrat Ausgefüllt zu senden an: grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at |
Vorarlberg | grundversorgung@vorarlberg.at
05574 511 24105 |
Antrag bei den Erfassungsstellen, den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden |
Wien | gvs@fsw.at
01 24 5 24 |
Antrag beim ACV (Austria Center Vienna)
Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at |
Wenn Sie zu einer der Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, stellt Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei erfassen lassen.
Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, wird dieser für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener nicht bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben und einen Ausweis für Vertriebene bekommen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem BFA auf.
Das BFA hat Zugriff auf die Daten, die von der Polizei erhoben wurden.
Werden noch weitere Informationen von Ihnen benötigt, wird Sie das BFA kontaktieren und zu einem Gespräch einladen, damit die fehlenden Daten erhoben werden können. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt.
Sobald alle Ihre Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Erfassung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen.
Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu erfassen. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von Ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).
Es ist wichtig, dass Sie sich an Ihrer Wohnadresse anmelden, damit das BFA Sie für eventuell notwendige weitere Abklärungen kontaktieren kann. Darüber hinaus kann Ihnen der Ausweis für Vertriebene nur zugesendet werden, wenn Sie an der Adresse angemeldet sind, an der Sie auch tatsächlich wohnen.
Erfassung und Aufenthalt (bmi.gv.at)
Kontakt BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus
der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – Vertriebenen VO)
§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des
bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten
internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten,
ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten
oder eingetragenen Partnern sowie
3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der
Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von
diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten
Person in der Ukraine aufhältig waren.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Mit einem Ausweis für Vertriebene und einer Beschäftigungsbewilligung haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Allerdings ist es notwendig, sich mit dem Ausweis für Vertriebene beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Dort werden Ihre Daten wie Ihre Ausbildung, Ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen sowie sonstige Angaben zu Ihrer Person erhoben. Das AMS unterstützt Sie gerne, eine Arbeit zu finden, und stellt Ihnen dann in weiterer Folge eine Beschäftigungsbewilligung aus, mit der Sie arbeiten können.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in Ukrainisch unter auf der Website des AMS. Weiters sind Förderungen und aktive Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen, und Sie können auch weitere Leistungen des AMS wie Beratungen und Deutschkurse in Anspruch nehmen.
Benötigte Unterlagen für die Vormerkung beim AMS:
Personen mit einem Ausweis für Vertriebene, haben ab 21. April 2023 (Inkrafttreten des BGBl 43/2023) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Demnach dürfen Besitzer*innen eines Vertriebenenausweises künftig bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung in Österreich aufnehmen. Auch die derzeit noch nötige Vorab-Prüfung von Lohn- und Arbeitsbedingungen soll entfallen.
Das heißt, Unternehmen brauchen keine Bewilligung durch das AMS, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen.
Vertriebene können somit auch künftig beim AMS als arbeitslos vorgemerkt werden und können Kursmaßnahmen, wie Deutschkurse oder andere Förderangebote, seitens AMS erhalten. Bei einer Teilnahme an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme kann eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) seitens AMS ausgezahlt werden. Vertriebene können nun auch als Leiharbeiter*innen (z.B. Trenkwalder, Büroring, u.a.) beschäftigt werden, Voraussetzung ist jedoch immer der Besitz des Vertriebenenausweises. Wir empfehlen daher sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden um etwaige Förderangebote sowie Beratung des AMS erhalten zu können.
Darüber hinaus ist es für Vertriebene nun auch möglich, über den Dienstleistungsscheck arbeitstätig zu werden, siehe Dienstleistungsscheck Online (dienstleistungsscheck-online.at).
!WICHTIG! Bezug von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) vom AMS werden auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet. Es gibt hier keinen Freibetrag bei der Anrechnung, ähnlich wie bei Pensionen od. Kinderbetreuungsgeld. Nichtsdestotrotz sind die Angebote vom AMS, wie Deutschkurs oder andere Förderangebote sinnvoll. Es werden, sofern notwendig, im Rahmen von Kursnebenkosten, auch Fahrtkosten zum Kurs vom AMS gefördert. Eine Inanspruchnahme sollte daher individuell mit Bezug auf die aktuelle Lebenssituation entschieden werden.
Darüber hinaus finden Sie Informationen zu Deutschkursen und zur Arbeitsaufnahme in Österreich auf der Website des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bzw. über die Ukraine-Infohotline des ÖIF: +43 1 715 10 51-120 (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr)
Private Jobvermittlungsstellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
• https://www.pratsya.at/de/
• https://www.jobs-for-ukraine.at/
• https://www.jobs.trendingtopics.eu/for-ukrainians
• UAtalents
Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige
Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.
Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.
Die österreichische Bundesregierung erklärt ihre uneingeschränkte Solidarität gegenüber der gesamten ukrainischen Bevölkerung. Für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gilt dies natürlich insbesondere für jene Personen, die in seinem Verantwortungsbereich engagiert sind. Seitens des BMBWF werden aktuell in vielen Bereichen Initiativen in die Wege geleitet, die den Betroffenen auf mehreren Ebenen unmittelbar helfen sollen. Auf dieser Seite finden Sie erste Unterstützungsangebote, die laufend erweitert werden.
Wenn Sie als Familie infrage kommen, in Wien leben und den Wunsch haben, einen unbegleitete minderjährigen Jugendlichen aufzunehmen, dann schreiben Sie ein E-Mail an: ksenija.andelic@sos-kinderdorf.at. Nach der Bewerbung und einem Erstgespräch mit SOS-Kinderdorf folgt die Prüfung der Eignung als Gastfamilie durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Danach trifft SOS-Kinderdorf unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Interessen der Gastfamilie, sowie des Jugendlichen eine Auswahl und organisiert das erste Kennenlernen, weitere Treffen, sowie Besuche in der Familie. Gibt es von beiden Seiten den Wunsch eines Zusammenlebens, kommt es zur Aufnahme des Jugendlichen in der Gastfamilie.
Rückfragen: SOS-Kinderdorf, Jakob.Kramar-Schmid@sos-kinderdorf.at, T.: 0676 / 88144 243
Unsere Kolleg*innen von Rat auf Draht geben auf www.rataufdraht.at und www.elternseite.at
Familientipps, wie man mit Kindern über Krieg und Terror spricht.
Rat auf Draht unterstützt in dieser schwierigen Lage Geflüchtete aus der Ukraine.
Rat Auf Draht. Flyer Ukraine Projekte – Psychosoziale Beratung für geflüchtete Familien aus der Ukraine
Das Beratungsservice des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen hilft rasch und kompetent.
Helpline 01/504 8000, E-Mail helpline@boep.or.at
Folder Ukrainisch (українською мовою): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_UA.indd (boep.or.at)
Folder Russisch (русский язык): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_RU.indd (boep.or.at)
Folder Deutsch: Psychologische Hilfe in Krisenzeiten.indd (boep.or.at)
Die AkutBetreuung Wien (ABW) ist eine Einrichtung der Stadt Wien. Speziell ausgebildete psychosoziale Fachkräfte betreuen Betroffene nach einem außergewöhnlich belastenden Ereignis. Die AkutBetreuung Wien ist unter der Telefonnummer +43 676 8118 98698 täglich von 0 bis 24 Uhr erreichbar.
Wir stehen selbstverständlich mit Sprachmittlung zur Verfügung!
Bei Notwendigkeit mit der Nummer +43 676 8118 98698 verbinden und übersetzen!
Menschen in psychischen Krisen brauchen unverzüglich, unbürokratisch und professionell Hilfe. Der Sozialpsychiatrische Notdienst (SND) steht daher rund um die Uhr als Not- und Krisendienst unter der Rufnummer 01 31330 zur Verfügung.
Der Sozialpsychiatrische Notdienst kann rund um die Uhr qualifizierte Hilfestellung auf drei Ebenen bieten: telefonisch, ambulant, mobil.
Informationen über unser Angebot (auf Deutsch)
Information about our services (in english)
Інформація про нашу пропозицію (українською мовою)
Im Rahmen des Verkehrsopferschutzes gibt es einen Garantiefond der Versicherungen, der in folgenden Fällen die Haftung übernimmt, in denen keine gegnerische Versicherung bekannt oder vorhanden ist:
Die Ansprüche werden über den versicherungsverband abgewickelt. Es besteht daher kein erhöhtes Risiko für die potentiellen Unfallgegner:innen.
FAQs vom Versicherungsverband mit Bezugnahme auf ukrainische Fahrzeuge: https://www.vvo.at/vvo/vvo.nsf/syspages/Verkehrsunfall.html
Kraftfahrzeuge von ukrainischen Vertriebenen in Österreich müssen nicht nach einem Jahr in Österreich gemeldet werden, weil aus kraftfahrrechtlicher Sicht kein Hauptwohnsitz in Österreich begründet wird. Bei Vertriebenen ist kraftfahrrechtlich davon auszugehen, dass sie nicht nach Österreich ziehen, sondern langfristig die Rückkehr in ihr Heimatland planen. Deshalb kommen nicht die strengen Regeln gemäß § 82 KFG, sondern jene aus dem § 79 KFG zur Anwendung. Diese Rechtsansicht hat auch das Klimaschutzministerium per Erlass allen betroffenen Behörden mitgeteilt – der Erlass gilt natürlich weiterhin.
Wie durch Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. April 2022, GZ 2022-0.294.164, bestätigt, sind Kraftfahrzeuge, die von Vertriebenen aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden und über eine ukrainische Zulassung verfügen, grundsätzlich nicht als Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich zu beurteilen, womit die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht greift. Es besteht daher keine Verpflichtung, diese Kraftfahrzeuge in Österreich zuzulassen, sofern und solange sie mit ukrainischer Zulassung durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden.
Aufgrund der fehlenden Zulassungsverpflichtung besteht für solche Kraftfahrzeuge jedenfalls im ersten Jahr des Aufenthalts in Österreich keine Verpflichtung, die Normverbrauchsabgab sowie die (motorbezogene) Versicherungssteuer bzw. die Kraftfahrzeugsteuer zu leisten. Sie können mit ukrainischer Zulassung und daher mit ukrainischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden. Nach Ablauf von einem Jahr ist zu prüfen, ob eine Zulassungsverpflichtung nach § 79 KFG 1967 und somit auch die jeweilige Abgabepflicht besteht. Diese Frist wird allerdings durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.
Das Bundesministerium für Klimaschutz hat klargestellt, dass dessen Erlass vom 21.4.2022 bezüglich ukrainischer Fahrzeuge nach wie vor Gültigkeit hat: Halter ukrainischer Fahrzeuge können demnach auch weiterhin in Wien ein Parkpickerl beantragen, für die Dauer von bis zu einem Jahr.
Nach Ablauf dieses Jahres müsste das Fahrzeug nach aktueller Rechtslage in Österreich angemeldet werden. Für ukrainische Fahrzeuge hat das Klimaschutzministeriums dazu aktuell Folgendes präzisiert: Ist vor Ablauf eines Jahres ein Grenzübertritt erfolgt, fängt mit dem Datum der erneuten Einfuhr des Fahrzeugs nach Österreich die Ein-Jahres-Frist von neuem zu laufen an, eine Neubeantragung des Parkpickerls am Magistratischen Bezirksamt (MBA) ist unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung eines Grenzübertritts möglich.
Für Menschen aus der Ukraine: Start Wien
Das Not-Ticket Ukraine (alt) läuft mit 31.10. aus. Das Erstankunft Ukraine-Ticket wird an Personen mit einem ukrainischen Reisepass ausgegeben:
Mit 1. November passen nun die Wiener Linien die Regelung für die Freifahrt von ukrainischen Flüchtlingen an die Regelung der ÖBB an. Erstankommende Vertriebene sind 24 Stunden lang zu einer Fahrt innerhalb Österreichs berechtigt.
Analog dazu werden die Wiener Linien innerhalb dieses Zeitraums auch eine Fahrt innerhalb Wiens – beispielsweise vom Bahnhof zu einem Notquartier – ermöglichen. Für weitere Fahrten werden im Ankunftszentrum oder in den Notquartieren Einzelfahrscheine ausgegeben.