The Humanitarian Arrival Centre offers:
– Medical care
– Arrangement of emergency accommodation
– Food and drinks
– Medical and psychosocial care
– Information on orientation in Vienna
– Covid 19 tests
The registration and counselling centre offers:
– Testing and vaccination facilities
– Initial counselling, clarification of further needs and general social counselling
– Registration by the LPD Vienna
– Clarification and awarding of benefits from basic care such as: Health insurance, rent subsidies, accommodation in an organised shelter.
– Housing advice and housing placement
– medical counselling and treatment
– psychological support
– Counselling on migration law
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.
2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.
3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
− Ehepartner und eingetragene Partner
− Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
− Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.
4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.
5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.
Die erste Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen.
Die hierfür nötigen Daten werden aus dem biometrischen Reisepass übernommen. Über ein spezielles Programm werden diese Daten in das für die Grundversorgung relevante Informationssystem übermittelt. Zusätzlich wird ein Formular mit Fragen zur Wohnsituation und dem Einreisedatum aufgelegt.
Die erste Erfassung ukrainischer Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei folgenden Polizeidienststellen bzw. besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene. Ebenso ist die Erfassung Voraussetzung für den Antrag auf Grundversorgung (finanzielle Leistungen und Krankenversicherung), welcher im Anschluss beim jeweiligen Bundesland eingereicht werden kann, in dem der Wohnsitz gemeldet wurde. In einzelnen Ankunftszentren ist die Beantragung der Grundversorgung direkt in Anschluss an die Erfassung vor Ort möglich.
Die Liste wird laufend ergänzt.
[Stand 28.07.2022]
Bundesland | Adresse | Kontakt | Öffnungszeiten |
Burgenland | 7163 Andau, GÜG L206 | 059133 1147 260 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2425 Nickelsdorf, GÜG A4 | 059133 1146 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2425 Nickelsdorf, GÜG B10 | 059133 1146 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2425 Nickelsdorf, PI, Neue Teilung 1
barrierefreier Zugang |
059133 1144 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2421 Kittsee, PI, An der A6 | 059133 1131 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2421 Kittsee, GÜG A6 | 059133 1131 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 2421 Kittsee GÜG L208 | 059133 1131 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7013 Klingenbach, GÜG, B 16 | 059133 1101 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7022 Schattendorf, PI, Kirchenplatz 2 | 059133 1125 200 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7301 Deutschkreutz, GÜG, B 62 | 059133 1221 250 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7443 Rattersdorf, GÜG, B61 | 059133 1229 260 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7361 Lutzmannsburg, PI, Thermenstraße 32 | 059133 1231 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7471 Rechnitz, GÜG, L242 | 059133 1255 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7472 Schachendorf, GÜG, B63 | 059133 1255 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7521 Eberau, GÜG | 059133 1207 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7546 Moschendorf, GÜG Dorfstraße | 059133 1207 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Burgenland | 7522 Heiligenbrunn, GÜG, B 56a | 059133 1207 | Mo – So 00:00 – 24:00 Uhr |
Kärnten | 9500 Villach, Bahnhofplatz 1
barrierefreier Zugang |
0664 2551313 | Mo, Mi und Fr 09:00 – 15:00 Uhr |
Kärnten | 9020 Klagenfurt, Ebenthaler Straße 6 Fremdenpolizei
barrierefreier Zugang |
0664 2551312 | Mo-Fr 08:00 – 16:00 Uhr |
Niederösterreich | 3100 St. Pölten, Linzer Str. 47, PAZ | 059133 35 1911 | Mo – So 08:00 – 18:00 Uhr |
Oberösterreich | 4020 Linz, Waldeggstr. 41, Postverteilerzentrum Linz
barrierefreier Zugang |
0664 57 104 33 | Mo, Mi, Fr 08:00 – 18:00 Uhr, Samstag und Sonntag nach telefonischer Vereinbarung |
Oberösterreich | Mobile Erfassung:
Die LPD OÖ verfügt über eine mobile Erfassung zur primären Registrierung von Personen, welche auf Grund ihrer physischen Verfassung NICHT in der Lage sind eine der o.a. Erfassungsstellen aufzusuchen. |
0664 8822 98 30 | |
Salzburg | 5020 Salzburg, Am Messezentrum, Halle 4
barrierefreier Zugang |
059133 – 5133 200 bzw. 0664 84 03 994 |
Mo – Sa (nach telefonischer Vereinbarung) |
Salzburg | 5600 St. Johann im Pongau, Ing. Ludwig Pech Straße 10 |
059133 – 5140 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Salzburg | 5700 Zell/See, Brucker Bundesstraße 3 barrierefreier Zugang |
059133 – 5170 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Salzburg | 5580 Tamsweg, Gartengasse 5
barrierefreier Zugang |
059133 – 5160 100 | Mo – Fr (nach telefonischer Vereinbarung) |
Steiermark | 8010 Graz, Messe Graz, Halle D, Jakominigürtel 20
barrierefreier Zugang |
ohne Anmeldung | Mo – Fr 08:00 – 14:00 Uhr, Sa: 08:00 – 12:00 Uhr, |
Steiermark | 8055 Graz, Herrgottwiesgasse 292 BBU Verteilerquartier
barrierefreier Zugang |
01 26768709296 | Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr |
Tirol | Ankunftszentrum Hotel Europa in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 2
barrierefreier Zugang |
0664 8589998 | Mo – So 08:00 – 18:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Lienz, 9900 Lienz, Hauptstraße Nr. 5
barrierefreier Zugang |
059133 7230100 | Mo – So 07:00 – 19:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Kufstein, AGM Bahnhof, 6330 Kufstein, Südtiroler Platz 3
barrierefreier Zugang |
059133 7214 | Mo – So 07:00 – 19:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Imst, 6460 Imst, Rathausstraße 14
barrierefreier Zugang |
059133 7100 | Montag und Donnerstag 07:00 Uhr – 19:00 Uhr |
Tirol | Polizeiinspektion Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 2
barrierefreier Zugang |
059133 7150100 | Dienstag und Donnerstag 07:00 Uhr – 19:00 Uhr |
Vorarlberg | 6850 Dornbirn St.-Martin-Straße 6, PI Dornbirn Fremdenpolizei
barrierefreier Zugang |
059133 8145 200 | Mo – Fr 08:00 – 17:00 Uhr |
Wien | 1220 Wien, Austria Center Vienna (ACV)
Für Personen, die in Wien bleiben möchten.
Для осіб, які планують залишитись у Відні. barrierefreier Zugang |
0664 889 637 44 | Mo – Fr 08:00 – 18:00 Uhr Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at |
Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.
Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch im März 2024.
Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe? | Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022). |
Wie erfolgt die Antragstellung? | Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten.
Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich. Ausfüllhilfe auf Ukrainisch finden Sie hier – BBU Ausfüllhilfe Antragsformular Beih100 Ukr |
Wie gebe ich am Antragsformular meinen Vertriebenenstatus an? | Bitte wählen Sie am Antragsformular die Kategorie “gültiger Aufenthaltstitel”. |
Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen? | Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status.
Vorerst werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2023 befristet. |
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? | Grundsätzlich wird empfohlen, Unterlagen (wenn vorhanden) wie die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen. |
Ich habe bereits einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Wird mein vor der Gesetzesänderung eingelangter Antrag bearbeitet? | Bereits vor der Gesetzwerdung eingelangte Anträge werden vom Finanzamt Österreich unter Heranziehung der neuen Rechtslage bearbeitet. |
Ist der Bezug von Familienbeihilfe gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Grundversorgungsleistungen möglich? | Ja, Bezug der Familienbeihilfe ist grundsätzlich auch möglich, wenn Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei werden die Familienbeihilfezahlungen im Rahmen der Grundversorgung nicht als zusätzliche Einkommensquelle gewertet. |
Ich habe bereits einen rechtskräftigen Abweisungsbescheid für die Familienbeihilfe vom Finanzamt Österreich erhalten. Kann ich die Familienbeihilfe erneut beantragen? | Nachdem nun der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Familienbeihilfe für Vertriebene beschlossen hat, können Sie erneut die Familienbeihilfe beantragen. Der Abweisungsbescheid wird durch die neue Rechtslage überlagert. |
Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde? | Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. |
Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich? | Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden:
Finanzamt Österreich |
Die Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat gewährt, je nach Alter zwischen 114,00 € und 165,10 €, ab zwei Kindern mit monatlicher Zuzahlung. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Das Schulstartgeld wird automatisch mit der Familienbeihilfe im September ausgezahlt, es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich.
Familienbeihilfe – Beantragung (oesterreich.gv.at)
Beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes mindestens 50 Prozent, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe (155,90 Euro zusätzlich) gewährt.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können selbst die Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragen.
Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich.
Bundesland | Kontaktdaten | Beantragung der Grundversorgung über: |
Burgenland | post.a6-asyl@bgld.gv.at
02682 600-0 |
Link zur Antragstellung – Land Burgenland
|
Kärnten | abt13.flw@ktn.gv.at
050 536 – 33007 |
|
Niederösterreich | post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
02742 9005 – 15000 |
|
Oberösterreich | gvs.so.post@ooe.gv.at
0732 77 20 – 152 21 |
|
Salzburg | grundversorgung@salzburg.gv.at
0662 8042 – 5602 |
Antrag zu stellen bei:
Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung: Montag-Freitag: 8:00-13:00 Gaisbergstraße 27, 5020 Salzburg 05 1760-5204 |
Steiermark | grundversorgung@stmk.gv.at
0316 877 – 5458 |
Antrag zu stellen in der:
Messehalle Graz, Messeplatz 1, 8010 Graz |
Tirol | soziales@tirol.gv.at
Land Tirol: 0512 508 2592 Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440 |
Tiroler Soziale Dienste (TSD)
Antrag auf Grundversorgung online. Auch erhältlich bei Gemeindeamt bzw. Bürgerservice der BH/Stadtmagistrat Ausgefüllt zu senden an: grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at |
Vorarlberg | grundversorgung@vorarlberg.at
05574 511 24105 |
Antrag bei den Erfassungsstellen, den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden |
Wien | gvs@fsw.at
01 24 5 24 |
Antrag beim ACV (Austria Center Vienna)
Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at |
Wenn Sie zu einer der Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, stellt Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei erfassen lassen.
Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, wird dieser für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener nicht bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben und einen Ausweis für Vertriebene bekommen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem BFA auf.
Das BFA hat Zugriff auf die Daten, die von der Polizei erhoben wurden.
Werden noch weitere Informationen von Ihnen benötigt, wird Sie das BFA kontaktieren und zu einem Gespräch einladen, damit die fehlenden Daten erhoben werden können. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt.
Sobald alle Ihre Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Erfassung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen.
Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu erfassen. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von Ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).
Es ist wichtig, dass Sie sich an Ihrer Wohnadresse anmelden, damit das BFA Sie für eventuell notwendige weitere Abklärungen kontaktieren kann. Darüber hinaus kann Ihnen der Ausweis für Vertriebene nur zugesendet werden, wenn Sie an der Adresse angemeldet sind, an der Sie auch tatsächlich wohnen.
Erfassung und Aufenthalt (bmi.gv.at)
Kontakt BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus
der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – Vertriebenen VO)
§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des
bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten
internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten,
ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten
oder eingetragenen Partnern sowie
3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der
Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von
diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten
Person in der Ukraine aufhältig waren.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
MELDEN SIE HIER IMMOBILIEN FÜR UKRAINISCHE MENSCHEN AUF DER FLUCHT UND SACHSPENDEN FÜR UNSERE BETREUUNGSEINRICHTUNGEN
Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige
Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.
Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.
Die österreichische Bundesregierung erklärt ihre uneingeschränkte Solidarität gegenüber der gesamten ukrainischen Bevölkerung. Für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gilt dies natürlich insbesondere für jene Personen, die in seinem Verantwortungsbereich engagiert sind. Seitens des BMBWF werden aktuell in vielen Bereichen Initiativen in die Wege geleitet, die den Betroffenen auf mehreren Ebenen unmittelbar helfen sollen. Auf dieser Seite finden Sie erste Unterstützungsangebote, die laufend erweitert werden.
SOS-Nothilfe für Kinder und Familien
Wenn Sie als Familie infrage kommen, in Wien leben und den Wunsch haben, einen unbegleitete minderjährigen Jugendlichen aufzunehmen, dann schreiben Sie ein E-Mail an: ksenija.andelic@sos-kinderdorf.at. Nach der Bewerbung und einem Erstgespräch mit SOS-Kinderdorf folgt die Prüfung der Eignung als Gastfamilie durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Danach trifft SOS-Kinderdorf unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Interessen der Gastfamilie, sowie des Jugendlichen eine Auswahl und organisiert das erste Kennenlernen, weitere Treffen, sowie Besuche in der Familie. Gibt es von beiden Seiten den Wunsch eines Zusammenlebens, kommt es zur Aufnahme des Jugendlichen in der Gastfamilie.
Rückfragen: SOS-Kinderdorf, Jakob.Kramar-Schmid@sos-kinderdorf.at, T.: 0676 / 88144 243
Unsere Kolleg*innen von Rat auf Draht geben auf www.rataufdraht.at und www.elternseite.at Familientipps, wie man mit Kindern über Krieg und Terror spricht.
Das Beratungsservice des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen hilft rasch und kompetent.
Helpline 01/504 8000, E-Mail helpline@boep.or.at
Folder Ukrainisch (українською мовою): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_UA.indd (boep.or.at)
Folder Russisch (русский язык): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_RU.indd (boep.or.at)
Folder Deutsch: Psychologische Hilfe in Krisenzeiten.indd (boep.or.at)
Die AkutBetreuung Wien (ABW) ist eine Einrichtung der Stadt Wien. Speziell ausgebildete psychosoziale Fachkräfte betreuen Betroffene nach einem außergewöhnlich belastenden Ereignis. Die AkutBetreuung Wien ist unter der Telefonnummer +43 676 8118 98698 täglich von 0 bis 24 Uhr erreichbar.
Wir stehen selbstverständlich mit Sprachmittlung zur Verfügung!
Bei Notwendigkeit mit der Nummer +43 676 8118 98698 verbinden und übersetzen!
Menschen in psychischen Krisen brauchen unverzüglich, unbürokratisch und professionell Hilfe. Der Sozialpsychiatrische Notdienst (SND) steht daher rund um die Uhr als Not- und Krisendienst unter der Rufnummer 01 31330 zur Verfügung.
Der Sozialpsychiatrische Notdienst kann rund um die Uhr qualifizierte Hilfestellung auf drei Ebenen bieten: telefonisch, ambulant, mobil.
Informationen über unser Angebot (auf Deutsch)
Information about our services (in english)
Інформація про нашу пропозицію (українською мовою)