Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

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Mehrsprachige Hotline

Für telefonische Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgender Hotline zur Verfügung:

+43 1 2676 870 9460

Deutsch: Häufig gestellte Fragen

Erstankunftsmöglichkeiten für Vertriebene aus der Ukraine – Österreich 21.11.2025

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Vorübergehender Schutz – Status für Vertriebene

Seit 04.03.2022 ist der vorübergehende Schutz im Rahmen der Massenstrom-RL der EU für Ukrainer*innen in Kraft und wurde nun zum 4. Mal bis zum 4. März 2027 verlängert. (Erfassung und Aufenthalt) Es handelt sich dabei um ein Aufenthaltsrecht ex lege, das unabhängig von der Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene besteht. Das bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf diesem Ausweis jedenfalls auch nach dem 4. März 2026 weiterhin besteht. Die Ausweise mit dem verlängerten Gültigkeitsdatum (März 2027) werden voraussichtlich im Monat Februar 2027 automatisch an die Adressen des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Vertriebenen versandt, ohne dass sie einen Antrag stellen müssen.

Anspruchsvoraussetzungen für den vorübergehenden Schutz:

  • Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.
  • Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
    • Ehepartner und eingetragene Partner, Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
    • Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.
  • Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.
  • Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  • Staatsangehörige der Ukraine, die ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten und kurzfristig vor dem 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen haben (VfGH E 3249/2022, 15.03.2023)
  • Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.

Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.

 

Umzug aus einem anderen EU-Land

Sie können sich grundsätzlich auch in Österreich als Vertriebene registrieren lassen, wenn Sie zuvor einen Schutzstatus in einem anderen EU-Land hatten. Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung im jeweiligen EU-Land erforderlich ist und die dort geltenden Vorschriften einzuhalten sind. Außerdem sind die Erstankunftszentren in Österreich tageweise ausgelastet und es kann daher sein, dass keine Notbetten zur Verfügung stehen.

Registrierung und Erfassung für vorübergehenden Schutz

1. Die erste Erfassung ukrainischer Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive beifolgenden Polizeidienststellen. Sie erhalten bei der Registrierung einen Registrierungsbeleg, bitte heben Sie diesen Beleg gut auf. Die Erfassung bei der Polizei ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Ebenso ist die Erfassung Voraussetzung für den Antrag auf Grundversorgung (finanzielle Unterstützungsleistungen und Krankenversicherung).

Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
  • Sonstige Identitätsdokumente, z.B. Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel, etc.

2. Es sollte innerhalb von drei Tagen ein Wohnsitz im zentralen Melderegister angemeldet werden, damit infolge die Aufenthaltskarte (Ausweis für Vertriebene) ausgefolgt werden kann.

3. Nach der Registrierung können Sie einen Antrag auf Grundversorgung stellen, sofern sie hilfsbedürftig sind, erhalten Sie Krankenversicherung und Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung. Der Antrag kann eingereicht werden kann, in dem der Wohnsitz gemeldet wurde.

4. Für Personen, welche sich nur auf der Durchreise befinden (die Obergrenze liegt bei drei Tagen) ist diese Form der Registrierung nicht vorgesehen.

 

 

Die Liste der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen sind hier zu finden. Einen Termin bei der Erfassungsstelle in Wien können Sie hier vereinbaren:

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Menschenhandel ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. Hierbei werden Opfer unter anderem durch Gewalt, Täuschung, gefährlicher Drohung oder Ausnützung einer Zwangslage ausgebeutet. Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung durch Organentnahme, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung der Bettelei sowie Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

 

Sollten Sie Opfer von Menschenhandel geworden sein bzw. einen Verdacht haben, wenden Sie sich bitte an folgende Beratungsstellen und die Polizei:

 

Be safe on the way: Be safe on the way! – LEFÖ
Weiter Informationen der taskforce Menschenhandel finden Sie hier.

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) sind Kinder, die sich ohne ihre Eltern oder obsorgeberechtigten Personen in Österreich aufhalten. Falls die Obsorge nicht an Verwandten oder anderen besonders geeigneten Personen in Österreich übertragen werden kann, so überträgt das Pflegschaftsgericht die Obsorge dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger.

SOS-Nothilfe für Kinder und Familien

Wenn Sie als Familie infrage kommen, in Wien leben und den Wunsch haben, einen unbegleitete minderjährigen Jugendlichen aufzunehmen, dann schreiben Sie ein E-Mail an: Magdalena Minich, magdalena.minich@sos-kinderdorf.at. Nach der Bewerbung und einem Erstgespräch mit SOS-Kinderdorf folgt die Prüfung der Eignung als Gastfamilie durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Danach trifft SOS-Kinderdorf unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Interessen der Gastfamilie, sowie des Jugendlichen eine Auswahl und organisiert das erste Kennenlernen, weitere Treffen, sowie Besuche in der Familie. Gibt es von beiden Seiten den Wunsch eines Zusammenlebens, kommt es zur Aufnahme des Jugendlichen in der Gastfamilie.

Rückfragen & Kontakt: SOS-Kinderdorf, Theresia Verweyen, theresia.verweyen@sos-kinderdorf.at; 0676 88 144918

Rat auf Draht

Unsere Kolleg*innen von Rat auf Draht geben auf www.rataufdraht.at und www.elternseite.at Familientipps, wie man mit Kindern über Krieg und Terror spricht.

Ausreise von jungen Manner im Alter von 18-22 Jahren:

Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.

  1. Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung und Unterschrift vom Unterkunftsgeber (Eigentümer, privater Vermieter, Hausverwaltung etc.) benötigt wird.
    Personen, die in Österreich eine private Wohnmöglichkeit haben und nicht auf einen organisierten Wohnplatz im Rahmen der Grundversorgung angewiesen sind, sollten innerhalb von drei Tagen den Wohnsitz anmelden. In der Folge sollte die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen erfolgen. Danach kann ein Antrag auf Grundversorgung für Privatwohnende gestellt werden.
  2. Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes (z.B. Hotel) erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, z.B. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  3. Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung mit Unterstützung der Quartiergeberin gemacht.
  4. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.

Wohnsitzmeldung – Gebühren bei Vorlage ausländischer Originaldokumente
Bitte beachten Sie, dass Personen nun bei der Vorlage eines ausländischen Reisepasses für die Wohnsitzmeldung eine Gebühr iHv €42 bezahlen müssen. Diese Gebühr fällt nur bei der erstmaligen Vorlage eines ausländischen Originaldokuments an. Wenn das ausländische Dokument zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Behörde vorgelegt werden muss und nachgewiesen werden kann, dass die Gebühr bereits bezahlt wurde, ist diese Gebühr nicht nochmals zu entrichten. Die Gebühr ist zudem nur bei der Vorlage eines ausländischen Originaldokuments zu bezahlen – wird eine Kopie eines ausländischen Reisepasses vorgelegt, fällt keine Gebühr an.

Für Vertriebene aus der Ukraine gibt es keine Gebührenbefreiung. Es kann jedoch ein Antrag auf Nachsicht beim Finanzamt gestellt werden.
(Bundesministerium für Finanzen Gebührenrichtlinien 2025: Gebührenrichtlinien 2025)

 

1. Antrag auf Grundversorgung – Kontaktdaten Bundesländer

Soweit Hilfsbedürftigkeit vorliegt (beispielsweise weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind bzw. keine Unterbringung bei Verwandten/Bekannten möglich ist), erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung der Bundesländer. Im Rahmen der Grundversorgung wird neben der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegungsleistungen ebenso die medizinische Versorgung (Krankenversicherung) sichergestellt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen hier .

Kontaktdaten der zuständigen Stellen in den Bundesländern:

 

Bundesland Kontaktdaten
Landes-Grundversorgungsstelle
Beantragung der Grundversorgung:
Burgenland post.a6-asyl@bgld.gv.at

02682 600-0

Beantragung der Grundversorgung für privat Wohnende über

Link zur Antragstellung – Land Burgenland

Antrag auf Aufnahme in ein organisiertes Quartier über Diakonie Flüchtlingsdienst: mobeb@diakonie.at

Kärnten abt13.flw@ktn.gv.at

050 536 – 33007

Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Öffnungszeiten: Mo-Fr von 08:00 bis 12:00 Uhr

Niederösterreich post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at

02742 9005 – 15000

·            Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung für privat Wohnende bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat) des Wohnsitzes oder über die Gemeinden.

·            Antragsformular – Grundversorgung

·            Informationen für den Antrag in St. Pölten (nur für Personen, die in St. Pölten wohnhaft gemeldet sind)

Oberösterreich gvs.so.post@ooe.gv.at

0732 77 20-152 49

Antragstellung auf Grundversorgung bei der Caritas oder Volkshilfe ist an folgender Adresse möglich:

Caritas
Steingasse. 25
4020 Linz

Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag 8:30-11:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

+43 732 7610-2361

information@caritas-ooe.at

Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH
Stockhofstraße 40
4020 Linz

Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:30-12:00 Uhr und nach tel. Vereinbarung.

0732 / 60 30 99 – 0
fluechtlingsbetreuung@volkshilfe-ooe.at

Salzburg grundversorgung@salzburg.gv.at

0662 8042 – 5602

Antrag zu stellen bei:
Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung:Montag-Freitag: 9:00-13:00Bergerbräuhofstraße 27, 5020 Salzburg+43 676 848210 262
Steiermark grundversorgung@stmk.gv.at

0316 877 – 5458

Antragstellung auf Grundversorgung erfolgt ausschließlich bei Caritas vor Ort.

Adresse: Mariengasse 24, 8020 Graz

Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 10:00-15:00 Uhr

erstkontakt@caritas-steiermark.at

0316 8015-300

Tirol soziales@tirol.gv.at

office@tsd.gv.at

Land Tirol: 0512 508 2592

Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440

Tiroler Soziale Dienste (TSD)

Antrag auf Aufnahme in ein organisiertes Quartier erfolgt durch auskunft.ukraine@tsd.gv.at oder durch Vorsprache Parteienverkehr Ukraine, Adresse: Trientlgasse 6, 6020 Innsbruck,

Termine: Tiroler Soziale Dienste (TSD): Wir helfen Menschen in Tirol.

 

Antrag auf private Grundversorgung direkt beim Land Tirol, Abteilung Soziales: soziales@tirol.gv.at

Vorarlberg grundversorgung@vorarlberg.at

05574 511 24105

Caritas Erstankunftsbüro (JD)

Antrag auf Aufnahme in ein organisiertes Quartier erfolgt über die Caritas. Eine Aufnahme in Grundversorgung erfolgt nach Maßgabe freier Plätze.

Adresse: Schlossgraben 6, 6080 Feldkirch

flh.journaldienst@caritas.at

Tel. +43(0)5522/200-1771

Parteienverkehr: Montag bis Donnerstag: 8:00-12:00

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag-Freitag 8:00-12:00
Montag-Donnerstag: 13:00-16:00

Personen, die einen privaten Wohnraum haben, wenden sich direkt an die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

Wien FSW (Fonds Soziales Wien)
Beratungszentrum Grundversorgung
bzgvs@fsw.at
Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at

Beratung bei Caritas Asylzentrum

Adresse: Inzersdorfer Straße 127, 1100 Wien

Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr und Freitag 8:00 – 13:00 bzw. nach Terminvereinbarung

asylzentrum@caritas-wien.at

01 427 88-0

 

 2. Anrechnung der ukrainischen Pension – Neuerung ab 01.08.2025 in Wien

Vertriebene nach § 62 AsylG haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung und können ihre Einkommenssituation im pensionsfähigen Alter faktisch nicht verbessern.

Im Sinne einer möglichen Prävention von Altersarmut, werden zukünftig bei Pensionsbezügen von Vertriebenen Freibeträge in Wien anerkannt.

Die Regelung zur Anrechnung von Pensionsleistungen kommt ab 1.8.2025 zur Anwendung.
Pensionsleistungen, die vor dem 1.8.2025 mit dem zuvor geltenden Regelwerk angerechnet wurden, werden bis auf Weiteres keiner neuerlichen Prüfung unterzogen.

  • Die Pensionsleistungen werden unter Berücksichtigung des Freibetrags und der 65:35-Regel an den Leistungsanspruch der Grundversorgung angerechnet.
  • Im Zuge der Hilfsbedürftigkeitsprüfung wird die Höhe der Pensionsleistungen geprüft.
    Die Hilfsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn das monatliche Einkommen aus Pension und sonstigen anrechenbaren Einkünften in Summe den Leistungsanspruch der Grundversorgung nicht überschreitet.

    • Bei individuellem Wohnen liegt der maximale Leistungsanspruch aktuell bei 425 Euro monatlich.
    • Bei organisiertem Wohnen liegt der maximale Leistungsanspruch aktuell bei 812,50 Euro monatlich.

Bei der Berechnung wird zuerst der Freibetrag von 110 Euro herangezogen. Pensionsleistungen bis 110 Euro werden nicht an die Grundversorgung angerechnet.

Bei Beträgen über der Freibetragsgrenze werden die ersten 110 Euro nicht an die Grundversorgung angerechnet. Vom Restbetrag werden 65 Prozent an die Grundversorgung angerechnet.

Bei Kund*innen mit individuellem Wohnen (privat Wohnende) erfolgt beim nächsten Auszahlungstermin eine Berücksichtigung des Freibetrags durch die Caritas Servicestelle.
Bei Kund*innen mit organisiertem Wohnen wird das Beratungszentrum Grundversorgung den Grundversorgungsanspruch neu berechnen.

Diese Regelung gilt für alle Vertriebenen, die Leistungen der Wiener Grundversorgung beziehen.

3. Änderung UA KFZ in der Grundversorgung seit 01.01.2025

Seit 01.01.2025 werden ukrainische KFZ im Rahmen der Hilfsbedürftigkeitsprüfung im Zuge der Aufnahme in die Grundversorgung miteinbezogen. Bisher wurde das ukrainische KFZ als Fluchtauto gewertet und nicht in die Hilfsbedürftigkeitsprüfung einbezogen. Generell gilt, dass ein KFZ-Besitz und Bezug der Grundversorgung nicht möglich ist, da es als (verwertbares) Vermögen gewertet wird.

Ab 01.01.2025 ändert sich daher die Vorgehensweise bei ukrainischem KFZ-Besitz und wird diese an die generelle Regelung im Rahmen der Grundversorgung angepasst. Bei vertriebenen Personen aus der Ukraine, die ein ukrainisches KFZ verwenden, wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft, ob die Person als hilfsbedürftig einzustufen ist oder nicht und ob weiter Grundversorgung bezogen werden kann oder nicht. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Grundversorgungsstelle in Ihrem Bundesland.

1. Was tun, wenn Ukrainer:innen unmittelbar nach der Ankunft in Österreich ins Krankenhaus müssen?

Wenn Sie unmittelbar nach Ihrer Ankunft in Österreich aufgrund Ihres Gesundheitszustandes ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen, erhalten Sie selbstverständlich immer eine Notfallbehandlung. Bitte beachten Sie jedoch: Die Behandlung ist nicht automatisch kostenlos. Ohne vorherige Registrierung und Aufnahme in die Grundversorgung (GVS) müssen die Kosten von Ihnen selbst bezahlt werden. Damit die Kosten grundsätzlich übernommen werden könnten, ist es unbedingt notwendig, so schnell wie möglich folgende Schritte zu erledigen:

1. Mobile polizeiliche Registrierung direkt im Krankenhaus (nur wenn die Person die Voraussetzungen für den Vertriebenenstatus erfüllt). Eine Liste mit den zuständigen Polizeidienststellen für die Organisation einer mobilen polizeilichen Registrierung im Krankenhaus finden Sie hier: Erfassung und Aufenthalt (Punkt: „Welche Erfassungsstellen der Polizei gibt es? Wohin muss ich mich wenden?“)

2. Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung über die zuständige Stelle. Nur mit dieser Aufnahme erhalten Sie eine Krankenversicherung.

Erst nach der Aufnahme in die Grundversorgung sind weitere medizinische Behandlungen kostenlos, da sie von der ÖGK übernommen werden. Wenn diese Schritte nicht erfolgt sind, stellt das Krankenhaus die Rechnung an den:die Patient:in, und die Kosten müssen selbst getragen werden. Bei Personen, die aufgrund schwerer Krankheit in einem Krankenhaus versterben und zuvor nicht in Grundversorgung aufgenommen waren, müssen die Kosten für das Begräbnis von den Familienangehörigen selbst getragen werden.

Handelt es sich nicht um einen akuten medizinischen Notfall und ist es der betroffenen Person möglich, zuzuwarten, so wird empfohlen, zunächst die persönliche polizeiliche Registrierung sowie die Aufnahme in die Grundversorgung (GVS) durchzuführen und erst anschließend ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Verfahrensschritte gelten daher ausschließlich für medizinische Notfälle unmittelbar nach der Ankunft in Österreich.

2. Die automatische Krankenversicherung über die Z21 (ASVG § 9 Einbeziehungsverordnung), die für Vertriebene aus der Ukraine gegolten hat, ist mit 31.05.2025 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

Was bedeutet das?

  • Vertriebene aus der Ukraine, die nicht in Grundversorgung waren, hatten trotzdem eine Krankenversicherung, und zwar im Rahmen der Einbeziehungsverordnung § 9 ASVG (Z21). Seit 31.5.25 ist die Krankenversicherung über die Z 21 beendet.
  • Jene Personen, die über die Z 21 krankenversichert waren, haben nun die Möglichkeit eine Selbstversicherung abzuschließen oder sich bspw. bei erwerbstätigen Angehörigen mitversichern zu lassen. All jene die hilfsbedürftig sind, können einen Antrag auf Grundversorgung stellen und erhalten, bei Gewährung, Krankenversicherung über die Grundversorgung. Bei einer Mit- oder Selbstversicherung wird eine Plastik e-card ausgestellt. Bei der Krankenversicherung über die Grundversorgung wird weiterhin ein e-card-Ersatzbeleg bei der ÖGK ausgestellt.
  • Achtung: die Rezeptgebührenbefreiung/Befreiung Selbstbehalt ist für jene Personen, die über die Z21 krankenversichert waren, nicht mehr automatisch gegeben (siehe Punkt 4, FAQ der ÖGK).
  • Bei der Registrierung bei der Polizei wird seit 01.06.2025 daher kein Krankenversicherungsbeleg mehr ausgestellt. Es wird ab 5.3.25 ein Registrierungsnachweis erstellt, der die Registrierung als Vertriebene bestätigt.
  • Für alle Personen, die bereits regulär in Grundversorgung sind, gibt es keine Änderungen. Sie bleiben weiter krankenversichert.

Weitere Informationen sowie FAQs der Österreichischen Gesundheitskasse

Seit 01.11.2025 ist eine Gesetzesänderung im Familienlastenausgleichsgesetz in Kraft getreten, wonach Vertriebene aus der Ukraine bei erneuter Antragstellung auf Familienbeihilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld nun entweder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorzuweisen haben. (BGBLA_2025_I_64.pdf)   Der Bezug der Familienleistungen wurde bis 30.06.2026 befristet.

Seit 01.11.2025 muss ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gestellt werden:

  • Familienbeihilfe: über https://finanzonline.bmf.gv.at oder per Post an das Finanzamt Österreich.
  • Kinderbetreuungsgeld: über https://www.meinesv.at oder per Post an den Krankenversicherungsträger.

Bereits gestellte Anträge werden nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung bearbeitet. Fehlende Unterlagen werden von den Behörden nachgefordert. In diesem Fall ist kein neuer Antrag notwendig.

Wurde ein Antrag bereits abgelehnt, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Folgende Personen sind von der Gesetzesänderung betroffen, die:

  • zwischen 18 und 65 Jahre alt sind,
  • ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht („Ausweis für Vertriebene“) besitzen,
  • derzeit nicht berufstätig sind (weder angestellt noch selbstständig),
  • weiterhin Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten.

In folgenden Fällen ist eine AMS-Vormerkung aufgrund von berücksichtigungswürdigen Fällen nicht notwendig, es wird jedoch eine Bestätigung vom AMS diesbezüglich benötigt, wenn:

  • eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt (ärztlicher Nachweis),
  • eine Schule oder ein Studium besucht wird,
  • eine Pension aus der Ukraine bezogen wird oder das österreichische Pensionsalter erreicht ist,
  • ein Kind unter 2 Jahren betreut wird (Karenz),
  • Mutterschutz besteht,
  • pflegende Angehörige betreut werden (ab Pflegestufe 3).

Wichtiger Hinweis: Es kann zu einer Bezugslücke bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld kommen.

Allgemein Information Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat gewährt, je nach Alter zwischen 138,40 Euro und 200,40 Euro, ab zwei Kindern mit monatlicher Zuzahlung. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 121,40 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Das Schulstartgeld wird automatisch mit der Familienbeihilfe im September ausgezahlt, es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich.

Beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes mindestens 50 Prozent, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe (189,20 Euro zusätzlich) gewährt.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 17.212,- Euro pro Jahr nicht übersteigen. Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können selbst die Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragen.

Nähere Informationen zur Familienbeihilfe finden Sie hier.

Allgemeine Information Kinderbetreuungsgeld

Vertriebene aus der Ukraine mit einem Ausweis für Vertriebene haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Wichtig! Bezug des Kinderbetreuungsgelds hat eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch aus der Grundversorgung. Im Gegensatz zur Familienbeihilfe, wird das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen im Rahmen der Grundversorgung bewertet. In Abhängigkeit des ausgesuchten Auszahlungsmodels des Kinderbetreuungsgelds und der Familienkonstellation kann ein Restanspruch auf die Leistungen aus der Grundversorgung bestehen. Es kann auch zu einer Einstellung der Leistungen und/oder Rückzahlungsaufforderung kommen. Falls Sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, wird empfohlen vor der Antragsstellung sich bei dem*der Sozialberater*in zu informieren.

Allgemeine Informationen:
Das Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil nach der Geburt eines Kindes zu.

Es kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Die Bezugsdauer liegt zwischen 365 und 851 Tagen und richtet sich nach dem jeweiligen gewählten Auszahlungsmodell (nähere Informationen dazu finden Sie unten).

Als vertriebene/r Ukrainer/in können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn:

  • Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  •  Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe in Österreich beziehen und
  • Während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf man nicht mehr als 18.000 Euro brutto dazu verdienen.

Das Kinderbetreuungsgeld kann ab der Geburt des Kindes beantragt werden, rückwirkend jedoch nur bis zu 182 Tage. Den Antrag zum Download finden Sie hier: Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Für den vollständigen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes müssen die verpflichtenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt werden, ansonsten wird es um € 1.300 pro Elternteil gekürzt.

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Versicherungsschutz für den beziehenden Elternteil und das Kind.

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gibt zwei Modelle:

„Kinderbetreuungsgeld-Konto“: Die Anspruchsdauer ist zwischen 365 und 851 Tagen wählbar. In der kürzesten Variante (365 Tage) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante (851 Tage) beträgt es € 14,53 Euro täglich. Die individuelle Variante kann im Antrag angegeben und pro Kind einmal geändert werden (Änderungsantrag). Die Zuverdienstgrenze beträgt € 18.000 jährlich.

„Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“: Die Höhe beträgt 80% des vor der Geburt bezogenen Einkommens. Wenn sie 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend in Österreich beschäftigt waren, können Sie alternativ auch ein gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Zuverdienstgrenze beträgt € 8.600 jährlich. Der Bezug ist für maximal 365 Tage nach der Geburt des Kindes möglich.

Nähere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld finden Sie hier.

Für allgemeine Fragen zum Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen die österreichweite Infohotline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 (Montag bis Donnerstag, von 9 bis 15 Uhr) zur Verfügung.

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld können Sie sich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in Ihrem jeweiligen Bundesland wenden.

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website der österreichischen Gesundheitskasse: Kinderbetreuungsgeld (gesundheitskasse.at)

Den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramtes finden Sie hier: Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at)

Hier finden Sie das Informationsblatt der österreichischen Gesundheitskasse zum Kinderbetreuungsgeld: Information zu den Leistungen (sozialversicherung.at)

Genauere Informationen finden sie hier:

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Mit dem Status für Vertriebene (Ausweis für Vertriebene) haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können unselbstständig und selbstständig tätig werden.

Achtung wichtige Information => sofern Sie Grundversorgung erhalten und zu arbeiten beginnen: Sobald Sie arbeiten gehen und über ein Einkommen verfügen, müssen Sie die Landesgrundversorgungsstelle/Quartiergeber:in/Regionalbetreuung darüber informieren. Nachdem die Grundversorgung subsidiär ist, wird jegliches Einkommen auf die Grundversorgung angerechnet. Grundsätzlich kann pro Person ein Freibetrag von € 110,- pro Person und € 80,- für jedes weitere Familienmitglied geltend gemacht werden. Für Vertriebene aus der Ukraine gilt darüber hinaus die 65/35 Regelung.

 

Nähere Informationen zur 65/35 Regelung finden Sie hier.

 

Beim nachfolgenden link finden Sie einen Rechner, indem Sie ungefähr berechnen können (kann nur als Richtwert gesehen werden, die Landesgrundversorgungsstelle berechnet und entscheidet über den Restanspruch der Grundversorgung oder ob die Grundversorgung eingestellt wird). wieviel Ihnen nach Abzug der Freibetragsregelung vom Einkommen überbleiben wird: Inoffizieller ZuverdienstgrenzenRechner OÖ v2.1 de

 

Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS)
Es wird empfohlen sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) vormerken zu lassen bzw. arbeitssuchend zu melden. In den Bundesländern Oberösterreich und Wien ist die Vormerkung beim AMS, Voraussetzung für den Bezug von Grundversorgungsleistungen. Eine Vormerkung beim AMS ist jedoch erst mit dem Ausweis für Vertriebene möglich.

Beim AMS werden Ihre Daten wie Ihre Ausbildung, Ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen sowie sonstige Angaben zu Ihrer Person erhoben.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in Ukrainisch auf der Website des AMS. Weiters sind Förderungen und aktive Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen, und Sie können auch weitere Leistungen des AMS wie Beratungen in Anspruch nehmen.

 

Weiterführende Informationen:

Bei einer Teilnahme an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme kann eine finanzielle Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) seitens AMS ausgezahlt werden. Der Bezug von DLU ist an die Landes-Grundversorgungsstelle zu melden. Nachdem die Grundversorgung subsidiär ist, wird die DLU zur 100% auf die Grundversorgung angerechnet.

Vertriebene können auch als Leiharbeiter*innen (z.B. Trenkwalder, Payroll Büroring, u.a.) beschäftigt werden, Voraussetzung ist jedoch immer der Besitz des Vertriebenenausweises.

Darüber hinaus ist es für Vertriebene auch möglich, über den Dienstleistungsscheck arbeitstätig zu werden, siehe Dienstleistungsscheck Online (dienstleistungsscheck-online.at).

 

In der Ukraine erworbene Qualifikationen und Ausbildungen können im Zuge des Nostrifizierungsverfahren anerkannt werden. Nähere Informationen finden Sie hier. Sowie bei den Anerkennungsstellen für im Ausland erworbene Qualifikationen: AST: Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen

Umstieg RWR+

Seit 01.10.2024 können Vertriebene aus der Ukraine, den Aufenthaltstitel RWR+ beantragen, wenn sie

  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate
  • in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis standen,
  • bei Erteilung (nicht bei Antrag) der RWR+ Karte die realistische Aussicht auf Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulage erhalten,
    • Alleinstehende: ca. 1.273,99- EUR netto pro Monat,
    • Ehepaar/eingetragene Partner*innen: ca. 2.009.85- EUR netto pro Monat (gemeinsam),
    • pro Kind zusätzlich ca. 196,75- EUR netto pro Monat; Familienbeihilfe wird nicht angerechnet, Kinderbetreuungsgeld schon)
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 haben, zertifiziert durch ein berechtigtes Institut (z.B. ÖSD, ÖIF etc.)

Die RWR+ gilt grundsätzlich für ein Jahr. Sie wird nur auf Antrag verlängert.

Wenn Vertriebene mindestens zwei Jahre durchgehend niedergelassen sind und Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, kann die RWR+ sogleich für drei Jahre ausgestellt werden. Als Niederlassung zählen insbesondere auch die Zeiten des Aufenthalts als Vertriebene oder mit einer RWR+.

Der Umstieg von folgenden Familienangehörigen auf die RWR+ ist möglich: Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen, Kindern, sowie Adoptiv- und Stiefkindern

Nähere Informationen finden Sie auf der website des BMI in Ukrainisch hier.

Vertriebene aus der Ukraine ab 15 Jahren können einen kostenlosen Deutschkurse über den Österreichischen Integrationsfonds erhalten. Informationen zu kostenlosen Deutschkursen in Österreich finden Sie auf der Website des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bzw. über die Infohotline des ÖIF und das AMS.

Die allgemeine Schulpflicht gilt für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre und beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Bitte beachten Sie zudem, dass alle Kinder, die mit 1. September des jeweiligen Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zu einem Besuch des Kindergartens für ein Jahr verpflichtet sind. Die allgemeine Schulpflicht gilt auch ohne aufrechte Krankenversicherung ihres Kindes/ihrer Kinder!

Schulpflicht gilt auch ohne Krankenversicherung
Per 31.05.205 ist die automatische Krankenversicherung § 9 ASVG Z21 ausgelaufen. Das bedeutet, dass für alle Vertriebenen aus der Ukraine keine automatische Krankenversicherung mehr gegeben ist. Stattdessen kann eine Selbstversicherung abgeschlossen werden und/oder Angehörige von Arbeitstätigen können mitversichert werden. (Krankenversicherung für Ukraine-Vertriebene). Personen, die hilfs- und schutzbedürftig sind können einen Antrag auf Grundversorgung stellen, auf beziehungsweise nur auf die Teilleistung Krankenversicherung.

Unabhängig vom Versicherungsschutz gilt die allgemeine Schulpflicht (RIS – Schulpflichtgesetz 1985 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.07.2025) in Österreich. Das bedeutet:

  • Der Unterricht für Pflichtschüler*innen (1. – 9. Schulstufe) muss beginnend mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September besucht werden
  • Es ist keine automatische Befreiung für das Fach Bewegung und Sport oder Schulveranstaltungen möglich (insbesondere ausgenommen sind z.B.. schwere Erkrankungen mit entsprechenden Nachweisen, siehe §11 Abs 6 Schulunterrichtsgesetz und 9 RIS – Schulpflichtgesetz 1985 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.07.2025)
  • Nach § 13 SchuG sind Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet an Schulveranstaltungen teilzunehmen, wenn im Zuge der Schulveranstaltungen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes vorgesehen ist
  • Gemäß § 175 ASVG besitzen Schülerinnen und Schüler (unabhängig von einer bestehenden Krankenversicherung) eine Unfallversicherung. D. h. Kosten für Heilbehandlungen von Verletzungen, welche im Rahmen der Erfüllung ihrer Schülerpflichten entstehen, werden von der Unfallversicherung AUVA übernommen. Um auch außerhalb des Leistungsrahmens der AUVA abgesichert zu sein, kann empfohlen werden, zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung eine private Unfall- oder Krankenversicherung abzuschließen.

Wir möchten Ihnen daher empfehlen, ihr Kind krankenversichern zu lassen, damit Sie für etwaige Notfälle gut vorbereitet sind. Welche Möglichkeiten es hierfür gibt, finden Sie hier: Krankenversicherung für Ukraine-Vertriebene.

Ausbildungspflicht bis 18 Jahre
Seit 01.07.2024 gilt nach der Novellierung des AusbildungspflichtG die Ausbildungspflicht auch für Jugendliche aus der Ukraine
. Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch den Besuch einer weiterführenden Schule: zB Allgemeinen Höheren Schule (AHS), Berufsbildenden Mittleren Schule (BMS) oder Berufsbildenden Höheren Schule (BHS); Schule oder Ausbildung im Sozial,- und Gesundheitsbereich oder; mit einer Lehrausbildung oder; mit der Teilnahme an anerkannten Kursen (z.B. AMS-Kurs, Deutschkurs, etc.) gegebenenfalls mit gleichzeitiger Begleitung durch das Jugendcoaching Der Besuch einer ukrainischen Höheren Schule im Onlineformat, die mit einer Reifeprüfung (= Matura) abschließt, wird im Rahmen der AusBildung bis 18 anerkannt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Vertriebene aus der Ukraine sind auch im Wintersemester 2025/26 von den Studiengebühren befreit. Nähere Informationen finden Sie hier. Für die Zulassung zum Studium in Österreich sind ukrainische Reifeprüfungszeugnisse vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Sie finden auf der website der asylkoordination Österreich eine bundesweite Übersicht zu Sozial-, Bildungs-, Arbeitsmarkt- und Rechtsberatungsstellen sowie psychotherapeutische Angebote für schutzsuchende Menschen in Österreich: Österreichweite Beratungsstellen

 

  • Caritas – Rechtsberatung Wien
    Mariannengasse 11
    1090 Wien
    Telefon: +43 1/4061011-20
    E-Mail: asylrechtsberatung@caritas-wien.at
    Beratungszeiten: Mo, Di, Do, Fr 8:00-13:00, Mi 11:00-15:00 (Ohne Termin)

Änderung UA KFZ in der Grundversorgung seit 01.01.2025

Seit 01.01.2025 werden ukrainische KFZ im Rahmen der Hilfsbedürftigkeitsprüfung im Zuge der Aufnahme in die Grundversorgung miteinbezogen. Bisher wurde das ukrainische KFZ als Fluchtauto gewertet und nicht in die Hilfsbedürftigkeitsprüfung einbezogen. Generell gilt, dass ein KFZ-Besitz und Bezug der Grundversorgung nicht möglich ist, da es als (verwertbares) Vermögen gewertet wird.

Ab 01.01.2025 ändert sich daher die Vorgehensweise bei ukrainischem KFZ-Besitz und wird diese an die generelle Regelung im Rahmen der Grundversorgung angepasst. Bei vertriebenen Personen aus der Ukraine, die ein ukrainisches KFZ verwenden, wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft, ob die Person als hilfsbedürftig einzustufen ist oder nicht und ob weiter Grundversorgung bezogen werden kann oder nicht. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Grundversorgungsstelle in Ihrem Bundesland.

 

Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung

Durch die Änderung des §79 Kraftfahrgesetz vom 19.07.2024 ist nun dauerhaft sichergestellt, dass ukrainische Vertriebene ihr KFZ nicht ummelden müssen, solange Sie den Vertriebenenstatus (=blaue Karte) haben.

Dem §79 Kraftfahrgesetzt wurde folgender Satz angefügt: „Die eingeschränkte Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß §62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.“

Es besteht daher keine Verpflichtung, diese Fahrzeuge in Österreich zuzulassen bzw. einmal im Jahr mit ihrem KFZ außerhalb Österreichs zu reisen, sofern und solange Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen Verordnung verwendet werden.

 

Link zum Gesetzestext:


Verkauf und Erwerb ukrainischer KfZ in Österreich:

  • In manchen Bundesländern werden Vertriebene aus der Ukraine in Grundversorgung aufgefordert den Wert des KFZ bekannt zu geben und dieses innerhalb von 4 Wochen zu verkaufen.
  • Eine Schätzung eines KFZ-Wertes kann im Autopreisspiegel abgefragt werden, welche für ÖAMTC Mitglieder 5x/Jahr gratis ist. Direkt beim Autopreisspiegel kostet eine Einzelabfrage 12 Euro. Wichtige Information: Es wird nur ein Durchschnittspreis zwischen Händlerankaufs- und Verkaufspreis abgefragt, welchen nicht den Wert des KFZ aufgrund des tatsächlichen Zustands widerspiegelt. Fahrzeuge, die nie im Autohandel in Österreich sind oder waren bzw. Fahrzeuge, für die es keine Marktwerte gibt, sind im Autopreisspiegel nicht abrufbar.
  • Eine Fahrzeugschätzung kann für ÖAMTC Mitglieder bei einem Stützpunkt des ÖAMTC durchgeführt werden und kostet €132,60. Die Kosten für eine Fahrzeugschätzung außerhalb eines ÖAMTC Stützpunktes, sowie die Schätzung eines Wohnmobils sind höher. Alternativ gibt es die Möglichkeit einen KFZ-Sachverständigen für eine Fahrzeugschätzung zu beauftragen, allerdings sind hier höhere Kosten zu erwarten. ÖAMTC Kauf-Überprüfung – Der Ankaufstest für Ihr Fahrzeug | ÖAMTC
  • Die größte Hürde beim Verkauf eines ukrainischen KFZ sind die Kosten, die auf den Käufer zukommen. Der Ankauf eines ukrainischen KFZ ist aufgrund der erhöhten Kosten daher als eher unattraktiv einzuschätzen. Grundsätzlich ist der Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges unproblematisch, sofern eine ÖAMTC Kaufüberprüfung die Mängelfreiheit im überprüfbaren Bereich und auch die „Pickerlfähigkeit“ bestätigt. Auch wenn sich das Fahrzeug schon in Österreich befindet, muss man das Prozedere einer offiziellen Einfuhr nach Österreich durchlaufen. Damit gelten die allgemeinen Regeln eines Kfz-Importes (Eigenimport | ÖAMTC) aus einem Nicht-EU-Land, also einem so genannten „Drittstaat“. Daher sollte geprüft werden, ob eine EU-Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit einem COC-Papier belegt werden kann. Dazu kommen im Normalfall 10 % Zoll auf den aktuellen Fahrzeugwert plus auf alles 20 % Einfuhrumsatzsteuer. Eine Belastung kann in weiterer Folge die Normverbrauchsabgabe NoVA darstellen, zu deren Berechnung der NoVA-Rechner des BMF zur Verfügung steht.

 

Mautbefreiung:

  • Derzeit sind humanitäre Hilfstransporte von der Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen ausgenommen. Das gilt für alle Mautarten, d.h. Vignette, Streckenmaut und LKW-Maut.Unter den Begriff „humanitäre Hilfstransporte“ fallen sowohl Fahrten zum Zweck des Transports von Waren und Gütern als auch Fahrten zum Zweck des Transports von Personen, die als Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 92/2022, gelten. Die Befreiung der Vignettenpflicht sowie die Mautbefreiung für ukrainische KFZ ist mit 31.10.2025 ausgelaufen. Seit 01.11.2025 ist daher eine Vignette erforderlich und die Maut ist zuentrichten. Nähere Informationen find Sie hier: Mautordnung

 

Informationen zu Parkpickerl in der Stadt Wien

Seit 1. Juni 2023 können ukrainische KFZ in Wien nicht mehr kostenfrei  parken, es kann jedoch ein Parkpickerl beantragt werden. Mehr Infos hier.

Für Menschen aus der Ukraine: Start Wien

„Erstankunft Ukraine-Ticket“ => Das Erstankunft Ukraine-Ticket wurde per 31.12.2024 eingestellt.  Derzeit gibt es keine kostenlosen öffentliche Verkehrsmittel für Vertriebene aus der Ukraine.

Checkliste: To-dos bei einer dauerhaften Ausreise aus Österreich

Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts in Österreich ist in § 4 Abs 3 der Vertriebenenverordnung normiert:

„Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.“

Dies umfasst beispielsweise,
– wenn der Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs verlegt wurde, zb. Umzug in ein anderes EU-Land oder in ein außereuropäisches Land (England, USA etc.)
– eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine

Was ist zu tun, wenn eine dauerhafte Ausreise geplant ist: Information an die jeweilige Regionaldirektion des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) im Bundesland wo Sie einen Hauptwohnsitz hatten und Rückgabe des Ausweises für Vertriebene entweder persönlich oder per Post.

Kontakt (bfa.gv.at)

 

Bei Bezug von Unterstützungsleistungen:

 

Bei Arbeitstätigkeit:

  • Kündigung/einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
  • Beantragung Auszahlung Mitarbeitervorsorgekasse
  • Dienstzeugnis beantragen

 

Privat Wohnende:

  • Information an Vermieter:in
  • Kündigung/Auflösung des Mietvertrages
  • Verträge kündigen (Haushaltsversicherung, Internet, Fernsehen etc.)
  • gegebenenfalls: Kündigung Parkplatz für Auto (zb. Garage)

 

Hinweis: Bei diesen Aufzählungen handelt es sich nicht um verpflichtende Anweisungen, sondern um (nicht abschließende) Empfehlungen!

Sonstige Fragen (bmi.gv.at)

Aktuell gibt es keine finanzielle Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in die Ukraine. Sie können jedoch eine kostenlose Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Nähere Informationen finden Sie hier.