Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Deutsch: Info | FAQ

Mehrsprachige Hotline

Für telefonische Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgender Hotline zur Verfügung:

Deutsch: Häufig gestellte Fragen

  • Personen, die aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine Schutz in Österreich suchen, können sich bei Ankunft in Österreich an unsere Hotline wenden, die unter der Nummer +43 1 2676 870 9460 erreichbar ist und durch mehrsprachiges Personal betreut wird.
    Darüber hinaus dient die Exekutive ebenfalls als Erstansprechstelle, welche nach Erstabklärung bei Quartierbedarf mit unserer Koordinationsstelle Kontakt aufnimmt.
  • Soweit Hilfsbedürftigkeit vorliegt (beispielsweise weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind bzw. keine Unterbringung bei Verwandten/Bekannten möglich ist), erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes und der Länder. Im Rahmen der Grundversorgung wird neben der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegungsleistungen ebenso die medizinische Versorgung (Krankenversicherung) sichergestellt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

Wenn Sie eine Unterkunft oder eine Notunterkunft suchen, wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:

BUNDESLAND ADRESSE
Wien Schloßberggasse 8, 1130 Wien
Salzburg Täglich zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der Nummer +43 664 6293507 erreichbar und personell besetzt.
Tirol Registrierungsstelle Polizeiinspektion Innsbruck-Hauptbahnhof: Südtiroler Platz 3, 6020 Innsbruck. Täglich von 0 bis 24 Uhr

ACHTUNG: Das Auskunftsbüro befindet sich am Areal des Landeskrankenhaus Hall in Tirol (Zollstraße 9). Hier erhalten Ankommende Informationen bezüglich der Möglichkeit der Grundversorgung, der Unterkunft und der weiteren Vorgehensweise. Das Auskunftsbüro hat Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Montag bis Donnerstag zwischen 13 und 15.30 Uhr geöffnet.

Vorarlberg Blumeneggstraße 37,6710 Nenzing
Steiermark Burggasse 9, 8010 Graz

Wien:

Wenn Sie in Wien ankommen und einen Notschlafplatz, Verpflegung, dringende medizinische Hilfe und allgemeine Informationen benötigen, fahren Sie zum Humanitären Ankunftszentrum der Stadt Wien:

 

Im Humanitären Ankunftszentrum gibt es: 

  • Vermittlung von Notschlafstellen
  • Essen und Getränke
  • Informationen zur Orientierung in Wien
  • Covid-19-Tests

 

  • Erfassung:

    Polizeiliche Erfassung

    Weitere Informationen zur Erfassung erhalten Sie unter der Telefonnummer +43 664 889 637 44 (Montag und Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr), Anfragen können an die E-Mail-Adresse lpd-w-afa-ukraine@polizei.gv.at gestellt werden.

    Ab 10.07.2023 erfolgen die Erfassungen (Registrierungen) nur mehr nach vorheriger Terminvereinbarung über die elektronische Terminvereinbarung (ETV).

  • Grundversorgung:

    Ab 8.4. erfolgt die Antragstellung auf Grundversorgung für Ukrainer:innen (nur mit Termin) und die Meldung der Auslandsaufenthalte für Ukrainer:innen (zu den Öffnungszeiten) im Beratungszentrum Grundversorgung (bzGVS) am Standort Lederergasse 25 (bzWO). Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at. Für andere Bundesländer: finden Sie hier.

    Adresse: Lederergasse 25, 1080 Wien

    Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 8:00 – 15:00 Uhr

  • Beratung:

    Die Beratungs- und Servicestelle der Caritas für Ukrainer:innen ist ab 15.4. am Standort Laxenburgerstraße erreichbar:

    Adresse: Laxenburgerstraße 18, 1100 Wien

    Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr und Freitag 8:00 – 13:00 bzw. nach Terminvereinbarung

    • Erstberatung, Abklärung weitere Bedürfnisse und allgemeine Sozialberatung
    • Folgetermine und laufende Auszahlung der Grundversorgungsleistung für privatwohnende Ukrainer:innen

    Akut von Obdachlosigkeit bedrohte Ukrainer:innen können sich zu den Öffnungszeiten an die Lederergasse 25 wenden.

Humanitäres Ankunftszentrum des Landes Steiermark in Graz:

Registrierung, Erstbetreuung und Vermittlungen für aus der Ukraine flüchtende Menschen werden angeboten.

  • Adresse: Burggasse 9, 8010 Graz
  • Öffnungszeiten Ankunftszentrum: Rund um die Uhr
  • Öffnungszeiten Erfassungsstelle: Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 – 14:00
  • Erreichbar mit Bus oder Straßenbahn

Angebot:

  • Essen und Getränke
  • ärztliche Versorgung
  • Vermittlung von Notschlafstellen und Plätzen in Landesquartieren
  • Vermittlung von (Übergangs-)Wohnungen
  • medizinische Betreuung
  • Informationen
  • Covid-19 Tests und Schutzmasken

Salzburg:

  • 5071 Wals-Siezenheim, Bundesstraße 4. Montag bis Freitag von 13 bis 17 Uhr bzw. nach tel. Vereinbarung. Außerhalb der Öffnungszeiten sind Mitarbeiter des Roten Kreuzes telefonisch rund um die Uhr unter +43-664-6293507 erreichbar. Ankommende werden vom Roten Kreuz registriert. Dabei wird auch gleich abgeklärt, ob eine Unterkunft benötigt wird, oder ob es Verwandte gibt, bei denen die Geflüchteten unterkommen können.

Tirol:

  • Registrierungsstelle Polizeiinspektion Innsbruck-Hauptbahnhof: Südtiroler Platz 3, 6020 Innsbruck, täglich von 0 bis 24 Uhr
  • Das Auskunftsbüro befindet sich am Areal des Landeskrankenhaus Hall in Tirol (Zollstraße 9). Hier erhalten Ankommende Informationen bezüglich der Möglichkeit der Grundversorgung, der Unterkunft und der weiteren Vorgehensweise. Das Auskunftsbüro hat Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Montag bis Donnerstag zwischen 13 und 15.30 Uhr geöffnet.
  • More Information: Ukraine-Hilfe | Land Tirol

Vorarlberg:

  • Blumeneggstraße 37, 6710 Nenzing  

 

Aktuelle Information zum Aufenthaltsrecht

Das temporäre Aufenthaltsrecht wurde bis 4. März 2025 verlängert. Mit Verlängerung der EU-Massenzustromrichtlinie im Oktober 2023 wurde die gültige Vertriebenenverordnung auf nationaler Ebene automatisch auch verlängert. Es handelt sich dabei um ein Aufenthaltsrecht ex lege, das unabhängig von der Ausstellung eines neuen Ausweises für Vertriebene besteht. Das bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf diesem Ausweis jedenfalls auch nach dem 4. März 2024 weiterhin besteht. Die Ausweise mit dem verlängerten Gültigkeitsdatum werden automatisch an die Adressen des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Vertriebenen versandt, ohne dass sie einen Antrag stellen müssen.

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.

2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.

3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
− Ehepartner und eingetragene Partner
− Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
− Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.

4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.

5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.

Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus für ukrainische Vertriebene.

Allen Vertriebenen, die

  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate
  • in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis standen,
  • bei Erteilung (nicht bei Antrag) der RWR+ Karte die realistische Aussicht auf Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulage erhalten,
    • Alleinstehende: ca. 1.218,- EUR netto pro Monat,
    • Ehepaar/eingetragene Partner*innen: ca. 1.921.- EUR netto pro Monat (gemeinsam),
    • pro Kind zusätzlich ca. 188,- EUR netto pro Monat; Familienbeihilfe wird nicht angerechnet, Kinderbetreuungsgeld schon)
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 haben, zertifiziert durch ein berechtigtes Institut (z.B. ÖSD, ÖIF etc., mehr Infos hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/Seite.120260.html),

soll nach Kundmachung des Gesetzes der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden.

Diese Änderung gilt auch für selbstständig Beschäftigte, wenn diese gemäß des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert waren.

Familien: der Umstieg von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen, Kindern, sowie Adoptiv- und Stiefkindern ist möglich.

Weitere Informationen werden laufend ergänzt.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Menschen aus Drittländern (Personen, die weder EU-Bürger*innen sind noch aus einem anderen EWR-Land oder der Schweiz kommen), die nicht von der Anforderung eines bestimmten Unternehmens abhängig ist. Mit dieser Karte dürfen sie eine begrenzte Zeit (verlängerbar!) als Selbstständige oder Angestellte in Österreich leben und arbeiten.

  • Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
  • Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung vom Unterkunftsgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigt wird.
  • Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, zB. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  • Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
  • Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
  • In der Folge sollte die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen erfolgen.

Die erste Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen.
Die hierfür nötigen Daten werden aus dem biometrischen Reisepass übernommen. Über ein spezielles Programm werden diese Daten in das für die Grundversorgung relevante Informationssystem übermittelt. Zusätzlich wird ein Formular mit Fragen zur Wohnsituation und dem Einreisedatum aufgelegt.

  • Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
    • Reisepass
    • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
    • Sonstige Identitätsdokumente, z.B. Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel, etc.
  • Es sollte innerhalb von drei Tagen ein Wohnsitz im zentralen Melderegister angemeldet werden, damit infolge die Aufenthaltskarte ausgefolgt werden kann.
  • Für Personen, welche sich nur auf der Durchreise befinden (die Obergrenze liegt bei drei Tagen) ist diese Form der Registrierung nicht vorgesehen.

Die erste Erfassung ukrainischer Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei folgenden Polizeidienststellen bzw. besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene. Ebenso ist die Erfassung Voraussetzung für den Antrag auf Grundversorgung (finanzielle Leistungen und Krankenversicherung), welcher im Anschluss beim jeweiligen Bundesland eingereicht werden kann, in dem der Wohnsitz gemeldet wurde. In einzelnen Ankunftszentren ist die Beantragung der Grundversorgung direkt in Anschluss an die Erfassung vor Ort möglich.

Die Liste wird laufend ergänzt.

[Stand 02.04.2024]

Bundesland Adresse Kontakt Öffnungszeiten
Burgenland 2425 Nickelsdorf, Neue Teilung 14-  PI Nickelsdorf Fremdenpolizei

barrierefreier Zugang

059133 1144 Termin nach tel. Vereinbarung
Burgenland 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal, Untere Hauptstraße 44- PI Heiligenkreuz FGP 059 133 12 12 230 Termin nach tel. Vereinbarung
Kärnten 9500 Villach, Bahnhofplatz 1

barrierefreier Zugang

0664 2551313 Mittwoch
09:00 – 15:00 Uhr
Kärnten 9020 Klagenfurt, Ebenthaler Straße 6 Fremdenpolizei

barrierefreier Zugang

0664 2551312 Montag und Freitag
08:00 – 14:00 Uhr
Niederösterreich 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 23 059133 371903 Dienstag und Donnerstag 8-11 nach Terminvereinbarung
Niederösterreich 3100 St. Pölten, Linzer Str. 47, PAZ 059133 35 1911 Dienstag und Donnerstag. Terminvereinbarung ist notwendig.
08:00 – 16:00 Uhr
Oberösterreich Dragonerstr. 29, 4600 Wels 

barrierefreier Zugang

0664 57 104 33 Mo
08:00 – 13:00 Uhr,
(Sollten Feiertage auf einen Montag fallen, findet keine Erfassung statt)
Oberösterreich Mobile Erfassung:

Die LPD OÖ verfügt über eine mobile Erfassung zur primären Registrierung von Personen, welche auf Grund ihrer physischen Verfassung NICHT in der Lage sind eine der o.a. Erfassungsstellen aufzusuchen.

0664 8822 98 30
Salzburg 5071 Wals-Siezenheim. Bundesstraße 4

barrierefreier Zugang

059133-5133 200

bzw.

0664 8403994

Mo – Sa nach tel. Vereinbarung
Salzburg 5600 St. Johann im Pongau,
Ing. Ludwig Pech Straße 10
059133 – 5140 Mo – Fr
(nach telefonischer Vereinbarung)
Salzburg 5700 Zell/See,
Brucker Bundesstraße 3 barrierefreier Zugang
059133 – 5170 Mo – Fr
(nach telefonischer Vereinbarung)
Salzburg 5580 Tamsweg, Gartengasse 5

barrierefreier Zugang

059133 – 5160 100 Mo – Fr
(nach telefonischer Vereinbarung)
Steiermark Burggasse 9, 8010 Graz

barrierefreier Zugang

Mo, Mi, Fr 08:00 – 14:00 Uhr
Tirol Registrierungsstelle Polizeiinspektion Innsbruck-Hauptbahnhof: Südtiroler Platz 3, 6020 Innsbruck

barrierefreier Zugang

0664 8589998 täglich von 0 bis 24 Uhr
Tirol Polizeiinspektion Lienz, 9900 Lienz, Hauptplatz Nr. 5a

barrierefreier Zugang

059133 7230100 Mo – So
07:00 – 19:00 Uhr
Tirol Polizeiinspektion Kufstein, AGM Bahnhof, 6330 Kufstein, Südtiroler Platz 3

barrierefreier Zugang

059133 7214 Mo – So
07:00 – 17:00 Uhr
Tirol Polizeiinspektion Imst, 6460 Imst, Rathausstraße 14

barrierefreier Zugang

059133 7100 Montag und Donnerstag
07:00 Uhr – 19:00 Uhr
Tirol Polizeiinspektion Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 2

barrierefreier Zugang

059133 7150100 Dienstag und Donnerstag
07:00 Uhr – 19:00 Uhr
Vorarlberg 6850 Dornbirn St.-Martin-Straße 6, PI Dornbirn Fremdenpolizei

barrierefreier Zugang

059133 8145 200 Mo – Fr
08:00 – 17:00 Uhr
Wien Terminvereinbarung erfolgt NUR Online 0664 889 637 44 Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at

Polizeiliche Erfassung

Weitere Informationen zur Erfassung erhalten Sie unter der Telefonnummer +43 664 889 637 44 (Montag und Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr), Anfragen können an die E-Mail-Adresse lpd-w-afa-ukraine@polizei.gv.at gestellt werden.

Ab 10.07.2023 erfolgen die Erfassungen (Registrierungen) nur mehr nach vorheriger Terminvereinbarung über die elektronische Terminvereinbarung (ETV): https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsetvweb-p/etv/public/sva/Terminvereinbarung.

Bei der Reservierung von Terminen, ist das Bundesland „Wien“ und als Thema ist „Erfassung Ukraine Vertriebene“ auszuwählen.

Familienbeihilfe

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde. Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts.

Update – Februar 2024: Die Verlängerungen des Familienbeihilfe-Anspruchszeitraums aufgrund der Verlängerung des Vertriebenenstatus erfolgt automatisch. Eltern erhalten im März 2024 eine Mitteilung über den verlängerten Familienbeihilfenanspruch. Eltern sollen bitte keine Anträge auf Verlängerung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich stellen und ebenso keine Vertriebenenkarten an das Finanzamt Österreich schicken oder dort vorlegen.

Neue Anträge sind wie bisher zu stellen.

Bezüglich der Familienbeihilfe gibt es keine Obergrenze beim Einkommen.

Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe? Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022).
Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten.

Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich. Ausfüllhilfe auf Ukrainisch finden Sie hier – BBU Ausfüllhilfe Antragsformular Beih100 Ukr

Wie gebe ich am Antragsformular meinen Vertriebenenstatus an? Bis zur technischen Umsetzung des neuen Formulars mit dem Ankreuzfeld „vertrieben“ bitte vorerst das Ankreuzfeld „gültiger Aufenthaltstitel“ auswählen
Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen? Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status.

Vorerst wurden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2023 befristet.

Update – Februar 2024: Die Verlängerungen des Familienbeihilfe-Anspruchszeitraums aufgrund der Verlängerung des Vertriebenenstatus erfolgt automatisch. Eltern erhalten im März 2024 eine Mitteilung über den verlängerten Familienbeihilfenanspruch. Eltern sollen bitte keine Anträge auf Verlängerung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich stellen und ebenso keine Vertriebenenkarten an das Finanzamt Österreich schicken oder dort vorlegen.

Neue Anträge sind wie bisher zu stellen.

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? Grundsätzlich ist es erforderlich, Unterlagen (wenn vorhanden) wie eine Kopie des Ausweises für Vertriebene, die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen.
Ich habe bereits einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Wird mein vor der Gesetzesänderung eingelangter Antrag bearbeitet? Bereits vor der Gesetzwerdung eingelangte Anträge werden vom Finanzamt Österreich unter Heranziehung der neuen Rechtslage bearbeitet.
Ist der Bezug von Familienbeihilfe gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Grundversorgungsleistungen möglich?  Ja, Bezug der Familienbeihilfe ist grundsätzlich auch möglich, wenn Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei werden die Familienbeihilfezahlungen im Rahmen der Grundversorgung nicht als zusätzliche Einkommensquelle gewertet.
Ich habe bereits einen rechtskräftigen Abweisungsbescheid für die Familienbeihilfe vom Finanzamt Österreich erhalten. Kann ich die Familienbeihilfe erneut beantragen? Nachdem nun der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für den Bezug von Familienbeihilfe für Vertriebene beschlossen hat, können Sie erneut die Familienbeihilfe beantragen. Der Abweisungsbescheid wird durch die neue Rechtslage überlagert.
Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde? Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.
Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich? Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden:

Finanzamt Österreich
Postfach 260, 1000 Wien

  • Ein allenfalls rückwirkender Bezugszeitraum (beginnend mit dem Monat der Einreise, jedoch frühestens ab März 2022) ist bitte am Antragsformular zu vermerken.
  • Angaben zur aktuellen Partnerin/ zum aktuellen Partner (inklusive der aktuelle Personenstand) wären unabhängig davon, ob sich die PartnerInnen in der Ukraine, einem anderen Drittstaat, im EU-Ausland oder in Österreich aufhalten, auszufüllen.
  • Empfohlen wird die Angabe eines Kontos, dieses muss kein österreichisches Konto sein. Jedenfalls wird ein IBAN und BIC für die Auszahlung benötigt. Im Ausnahmefall ist eine Barauszahlung im Inland möglich.

Fact SheetFamilienbeihilfe Für Aus Der Ukraine Vertriebene Personen

Die Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat gewährt, je nach Alter zwischen 114,00 € und 165,10 €, ab zwei Kindern mit monatlicher Zuzahlung. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt. Das Schulstartgeld wird automatisch mit der Familienbeihilfe im September ausgezahlt, es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich.

Familienbeihilfe – Beantragung (oesterreich.gv.at)

Beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes mindestens 50 Prozent, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe (155,90 Euro zusätzlich) gewährt.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können selbst die Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragen.

Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich.

Kinderbetreuungsgeld

(Die Regelung gilt rückwirkend ab 12. März 2022)

Ukrainer/innen mit einem Ausweis für Vertriebene haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Wichtig! Bezug des Kinderbetreuungsgelds hat eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch aus der Grundversorgung. Im Gegensatz zur Familienbeihilfe, wird das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen im Rahmen der Grundversorgung bewertet. In Abhängigkeit des ausgesuchten Auszahlungsmodels des Kinderbetreuungsgelds und der Familienkonstellation kann ein Restanspruch auf die Leistungen aus der Grundversorgung bestehen. Es kann auch zu einer Einstellung der Leistungen und/oder Rückzahlungsaufforderung kommen. Falls Sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, wird empfohlen vor der Antragsstellung sich bei dem*der Sozialberater*in zu informieren.

Update – Februar 2024: Für den Weiterbezug des Kinderbetreuungsgeldes ist es weiterhin erforderlich, die neuen (verlängerten) Vertriebenen-Karten bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern vorzuweisen. Zur Vermeidung allfälliger Auszahlungslücken kann/sollte die Vorlage der neuen Karten so rasch wie möglich, also auch schon vor Ablauf der bisherigen Vertriebenen-Karten, erfolgen.

Das Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil nach der Geburt eines Kindes zu.

Es kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Die Bezugsdauer liegt zwischen 365 und 851 Tagen und richtet sich nach dem jeweiligen gewählten Auszahlungsmodell (nähere Informationen dazu finden Sie unten).

Als vertriebene/r Ukrainer/in können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn: 

  • Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  •  Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe in Österreich beziehen und
  • Während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf man nicht mehr als €16.200 brutto dazu verdienen.

Für den vollständigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist es notwendig, die 10 ärztlichen Untersuchungen des österreichischen Mutter-Kind-Pass Programmes (5 Untersuchungen der werdenden Mutter, 5 Untersuchungen des Kindes) durchführen zu lassen. Ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um € 1300 pro beziehenden Elternteil.

Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 182 Tage rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Eltern können sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld höchstens zweimal abwechseln. Haben beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen (jeweils mindestens 124 Tage), können sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus von insgesamt €1000 beantragen. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf den Partnerschaftsbonus stellen und bekommt € 500.

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Versicherungsschutz für den beziehenden Elternteil und das Kind.

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gibt es zwei Modelle:

„Kinderbetreuungsgeld-Konto“: Hier gibt es verschiedene Varianten, wie lange das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann: Die Anspruchsdauer kann innerhalb eines Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (immer gerechnet ab der Geburt des Kindes) ausgewählt werden. Die Höhe des Tagesbetrages ergibt sich automatisch aus der gewählten Anspruchsdauer. In der kürzesten Variante (365 Tage) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante (851 Tage) beträgt es € 14,53 Euro täglich. Die individuelle Variante kann im Antrag angegeben und pro Kind einmal geändert werden (Änderungsantrag).

„Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“: Die Höhe beträgt 80% des vor der Geburt bezogenen Einkommens. Wenn sie 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend in Österreich beschäftigt waren, können Sie alternativ auch ein gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld beantragen (max. € 66 täglich, Zuverdienstgrenze € 7.600 jährlich). Der Bezug ist für maximal 365 Tage nach der Geburt des Kindes möglich.

Alleinerziehende Elternteile (mit einem Einkommen von weniger als € 7.600 jährlich) bzw. Eltern mit niedrigem Einkommen (bei einem Einkommen eines Elternteiles von weniger als €7.600 jährlich und des anderen Elternteiles von weniger als € 16.200 jährlich) können zusätzlich einen Antrag auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld stellen (für die Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist das nicht möglich). Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Der Antrag ist ab dem Tag der Geburt des Kindes im Original bei dem Krankenversicherungsträger einzubringen, bei dem Sie versichert sind (z.B. österreichische Gesundheitskasse). Da das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen. Den Antrag zum Download finden Sie hier: Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (sozialversicherung.at), eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Im Zuge der Antragstellung müssen die ersten 6 Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass vorgelegt werden.

Für allgemeine Fragen zum Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen die österreichweite Infohotline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 (Montag bis Donnerstag, von 9 bis 15 Uhr) zur Verfügung.

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld können Sie sich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in Ihrem jeweiligen Bundesland wenden:

ÖGK Burgenland: +43 5 0766-135117
ÖGK Wien:  +43 5 0766-1114070
ÖGK Niederösterreich:  +43 5 0766-126100
ÖGK Oberösterreich:  +43 5 0766 14503730
ÖGK Steiermark: +43 5 0766-153600
ÖGK Kärnten:  +43 5 0766-163107
ÖGK Salzburg:  +43 5 0766-178090
ÖGK Tirol:  +43 5 0766-181062
ÖGK Vorarlberg: +43 5 0766-19

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website der österreichischen Gesundheitskasse: Kinderbetreuungsgeld (gesundheitskasse.at)

Den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramtes finden Sie hier: Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at)

Hier finden Sie das Informationsblatt der österreichischen Gesundheitskasse zum Kinderbetreuungsgeld: Information zu den Leistungen (sozialversicherung.at), sowie die Broschüre der Arbeiterkammer zum Kinderbetreuungsgeld: Kinderbetreuungsgeld (arbeiterkammer.at)

 

Kontaktdaten der zuständigen Stellen der Landesregierung

 

Bundesland Kontaktdaten Beantragung der Grundversorgung über:
Burgenland post.a6-asyl@bgld.gv.at

02682 600-0

Link zur Antragstellung – Land Burgenland


  • Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist ein Antrag bei der Grundversorgungsstelle Burgenland einzubringen.
  • Das Antragsformular steht auf der Webseite zur Verfügung.
Kärnten abt13.flw@ktn.gv.at

050 536 – 33007

Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Öffnugszeiten: Mo-Fr von 08:oo bis 12:00 Uhr

Niederösterreich post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at

02742 9005 – 15000

Oberösterreich gvs.so.post@ooe.gv.at

0732 77 20 – 152 21

Antragstellung auf Grundversorgung bei der Caritas Linz ist an folgender Adresse möglich:

Steingasse. 25, 4020 Linz

+43 732 7610-2361

information@caritas-ooe.at

Salzburg grundversorgung@salzburg.gv.at

0662 8042 – 5602

Antrag zu stellen bei:

Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung:

Montag-Freitag: 8:00-13:00

Gaisbergstraße 27, 5020 Salzburg

05 1760-5204

Steiermark grundversorgung@stmk.gv.at

0316 877 – 5458

Antragstellung auf Grundversorgung erfolgt ausschließlich bei Caritas vor Ort.

Mariengasse 24, 8020 Graz

erstkontakt@caritas-steiermark.at

0316 8015-300

Tirol soziales@tirol.gv.at

office@tsd.gv.at

Land Tirol: 0512 508 2592

Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440

Tiroler Soziale Dienste (TSD)

Antrag auf Grundversorgung online.

Auch erhältlich bei Gemeindeamt bzw. Bürgerservice der BH/Stadtmagistrat

Ausgefüllt zu senden an: grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at

Vorarlberg grundversorgung@vorarlberg.at

05574 511 24105

Antrag bei den Erfassungsstellen, den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden
Wien gvs@fsw.at

01 24 5 24

Antrag beim ACV (Austria Center Vienna)


Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at

Wenn Sie zu einer der Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, stellt Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Ausweis für Vertriebene aus. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei erfassen lassen.

Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben, wird dieser für die Dauer des Aufenthaltsrechtes als Vertriebener nicht bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Asylantrag gestellt haben und einen Ausweis für Vertriebene bekommen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem BFA auf.

Das BFA hat Zugriff auf die Daten, die von der Polizei erhoben wurden.

Werden noch weitere Informationen von Ihnen benötigt, wird Sie das BFA kontaktieren und zu einem Gespräch einladen, damit die fehlenden Daten erhoben werden können. Das kann Fälle betreffen, in denen z.B. kein Reisepass vorliegt.

Sobald alle Ihre Daten vollständig vorliegen, wird Ihnen der Ausweis für Vertriebene an Ihre Meldeadresse oder an Ihre bei der Erfassung angegebene Zustellungsadresse oder an den Zustellungsbevollmächtigten zugesandt. Sie müssen dafür keine weiteren Schritte setzen.

Es kann in manchen Fällen für die Ausstellung des Ausweises auch notwendig sein, neuerlich Fingerabdrücke zu erfassen. Dies wird von Bediensteten des BFA durchgeführt. Es kann auch notwendig sein, dass Sie ein Passfoto zum BFA bringen (wenn das Foto von Ihrem Reisepass nicht verwendet werden kann).

Es ist wichtig, dass Sie sich an Ihrer Wohnadresse anmelden, damit das BFA Sie für eventuell notwendige weitere Abklärungen kontaktieren kann. Darüber hinaus kann Ihnen der Ausweis für Vertriebene nur zugesendet werden, wenn Sie an der Adresse angemeldet sind, an der Sie auch tatsächlich wohnen.

Erfassung und Aufenthalt (bmi.gv.at)

Kontakt BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

  • Flüchtlinge aus der Ukraine, die Schutz in Österreich suchen, werden rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen (rückwirkend ab 24. Februar 2022 per Verordnung der Bundesregierung). Sie haben damit Anspruch auf Sachleistungen und können beispielsweise Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der ÖGK erhalten. Zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs durch die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner erhalten die Flüchtlinge aus der Ukraine eine Aufenthaltskarte sowie einen e-card-Ersatzbeleg.
  • Die Daten werden über das Grundversorgungssystem (GVS) an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK können bei vorliegender Versicherungsnummer den e-card-Ersatzbeleg ausstellen.
  • Sofern noch keine Versicherungsnummer bzw. e-card-Ersatzbeleg vorliegt, wird eine medizinische Versorgung nach Vorlage entsprechender Nachweise (Reisepass bzw. sonstige Aufenthaltsdokumente in Bezug auf die Ukraine) dennoch sichergestellt.
  • Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Rezeptgebühren sowie Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (www.gesundheitskasse.at).
  • Bei geringfügiger Beschäftigung muss keine Selbstversicherung für Krankenversicherung (KV) von Vertriebenen aus der Ukraine erfolgen. Falls keine aktive KV besteht, ist eine Meldung an die Mail: BFA-Stabsstelle@bmi.gv.at notwendig. Bei geringfügiger Beschäftigung erhalten ALLE ein automatisiertes Infoschreiben, dass es eine Möglichkeit für Selbstversicherung besteht. Das ist aber keine Pflicht, da KV automatisch über den Vertriebenenstatus erfolgt.

Video (Ukrainisch mit Deutschen Untertitel):

Impfungen:

Die Psychosozialen Dienste:

  • Kostenlose psychologische Helpline

Das Beratungsservice des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen hilft rasch und kompetent.

Helpline 01/504 8000, E-Mail helpline@boep.or.at

Folder Ukrainisch (українською мовою): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_UA.indd (boep.or.at)

Folder Russisch (русский язык): Psychologische Hilfe in Krisenzeiten_RU.indd (boep.or.at)

Folder Deutsch: Psychologische Hilfe in Krisenzeiten.indd (boep.or.at)

  • Psychosoziale Betreuung täglich von 0-24 Uhr

Die AkutBetreuung Wien (ABW) ist eine Einrichtung der Stadt Wien. Speziell ausgebildete psychosoziale Fachkräfte betreuen Betroffene nach einem außergewöhnlich belastenden Ereignis. Die AkutBetreuung Wien ist unter der Telefonnummer +43 676 8118 98698 täglich von 0 bis 24 Uhr erreichbar.

Wir stehen selbstverständlich mit Sprachmittlung zur Verfügung!

Bei Notwendigkeit mit der Nummer +43 676 8118 98698 verbinden und übersetzen!

SOZIALPSYCHIATRISCHER NOTDIENST

Menschen in psychischen Krisen brauchen unverzüglich, unbürokratisch und professionell Hilfe. Der Sozialpsychiatrische Notdienst (SND) steht daher rund um die Uhr als Not- und Krisendienst unter der Rufnummer 01 31330 zur Verfügung.

  • Täglich von 0:00 bis 24:00 Uhr telefonisch erreichbar
  • 365 Tage im Jahr
  • flächendeckend für ganz Wien
  • Terminvereinbarung nach telefonischer Voranmeldung.

Der Sozialpsychiatrische Notdienst kann rund um die Uhr qualifizierte Hilfestellung auf drei Ebenen bieten: telefonisch, ambulant, mobil.

Psychosoziale Dienste Wien

  • Factsheets für Geflüchtete aus der Ukraine:

Informationen über unser Angebot (auf Deutsch)
Information about our services (in english)
Інформація про нашу пропозицію (українською мовою)

Psychologische Hilfe:

Betreuung Gehörloser Flüchtlinge

Zahnärzte Notdienst Wien

Rat auf Draht

  • Erstanlaufstelle für Unterkunftgeber*innen, die geflüchtete Familien mit Kindern von 0-24 Jahren aus der Ukraine aufnehmen.

  • Auf europäischer Ebene wurde mit Durchführungsbeschluss vom 04. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und die Einführung eines vorübergehenden Schutzes festgehalten.
  • Auf Grundlage dessen wurde auf innerstaatlicher Ebene eine Verordnung gemäß § 62 AsylG erlassen, durch welche den betroffenen Personengruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird.
  • Nachdem der Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt wurde, kann eine Karte („Ausweis für Vertriebene“) erstellt und folglich an die betreffende Person ausgehändigt werden. Diese Karte kann auch als Identitätsnachweis verwendet werden.
  • Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ’s des BFA: FAQs für ukrainische Staatsangehörige (bfa.gv.at)
  • Als ersten Schritt registrieren Sie sich bitte bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

Nach den internen Vorschriften des Fonds können die Renten von Rentnern ausgesetzt werden, wenn es keine Bewegung auf dem Konto gibt. Das heißt, wenn ein Rentner sein Konto nicht mehr benutzt (Geld abhebt oder überweist), wird nach einer bestimmten Zeit ein automatischer Algorithmus von der Rentenkasse ausgelöst, und der Rentner muss persönlich im Büro der Rentenkasse kommen, um die Zahlungen fortzusetzen.

Die Rentenkasse hat natürlich berücksichtigt, dass viele Rentner ins Ausland umgezogen sind und in solchen Fällen nicht persönlich bei der Rentenkasse erscheinen können.

Daher hat die Rentenkasse einen anderen Weg gewählt, um mit solchen Situationen umzugehen. Die Botschaften können ein Dokument mit der Bezeichnung „Bescheinigung, dass die Person am Leben ist“ ausstellen. Dabei handelt es sich um eine konsularische Dienstleistung unserer Botschaften im Ausland, mit der den staatlichen Behörden bestätigt werden kann, dass eine Person am Leben ist. Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss der Antragsteller werktags von 9 bis 12.30 Uhr in die Botschaft kommen (ein Termin ist nicht erforderlich). Sie müssen einen ukrainischen Pass , einen Meldezettel und einen Aufenthaltstitel vorlegen. Die Kosten für diese Dienstleistung betragen 18 Euro.

Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus
der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – Vertriebenen VO)

§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des
bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten
internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß
ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten,
ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten
oder eingetragenen Partnern sowie
3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der
Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von
diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten
Person in der Ukraine aufhältig waren.

 

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Vertriebenen-Verordnung

Mit einem Ausweis für Vertriebene haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Allerdings ist es notwendig, sich mit dem Ausweis für Vertriebene beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Dort werden Ihre Daten wie Ihre Ausbildung, Ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen sowie sonstige Angaben zu Ihrer Person erhoben. Das AMS unterstützt Sie gerne, eine Arbeit zu finden, und stellt Ihnen dann in weiterer Folge eine Beschäftigungsbewilligung aus, mit der Sie arbeiten können.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in Ukrainisch unter auf der Website des AMS. Weiters sind Förderungen und aktive Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen, und Sie können auch weitere Leistungen des AMS wie Beratungen und Deutschkurse in Anspruch nehmen.

Benötigte Unterlagen für die Vormerkung beim AMS:

Wegfall der Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene aus der Ukraine

Personen mit einem Ausweis für Vertriebene, haben ab 21. April 2023 (Inkrafttreten des BGBl 43/2023) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Demnach dürfen Besitzer*innen eines Vertriebenenausweises künftig bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung in Österreich aufnehmen. Auch die derzeit noch nötige Vorab-Prüfung von Lohn- und Arbeitsbedingungen soll entfallen.

Das heißt, Unternehmen brauchen keine Bewilligung durch das AMS, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen.

Vertriebene können somit auch künftig beim AMS als arbeitslos vorgemerkt werden und können Kursmaßnahmen, wie Deutschkurse oder andere Förderangebote, seitens AMS erhalten. Bei einer Teilnahme an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme kann eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) seitens AMS ausgezahlt werden. Vertriebene können nun auch als Leiharbeiter*innen (z.B. Trenkwalder, Büroring, u.a.) beschäftigt werden, Voraussetzung ist jedoch immer der Besitz des Vertriebenenausweises. Wir empfehlen daher sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden um etwaige Förderangebote sowie Beratung des AMS erhalten zu können.

Darüber hinaus ist es für Vertriebene nun auch möglich, über den Dienstleistungsscheck arbeitstätig zu werden, siehe Dienstleistungsscheck Online (dienstleistungsscheck-online.at).

!WICHTIG! Bezug von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) vom AMS werden auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet. Es gibt hier keinen Freibetrag bei der Anrechnung, ähnlich wie bei Pensionen od. Kinderbetreuungsgeld. Nichtsdestotrotz sind die Angebote vom AMS, wie Deutschkurs oder andere Förderangebote sinnvoll. Es werden, sofern notwendig, im Rahmen von Kursnebenkosten, auch Fahrtkosten zum Kurs vom AMS gefördert. Eine Inanspruchnahme sollte daher individuell mit Bezug auf die aktuelle Lebenssituation entschieden werden.

Darüber hinaus finden Sie Informationen zu Deutschkursen und zur Arbeitsaufnahme in Österreich auf der Website des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bzw. über die Infohotline des ÖIF.

Private Jobvermittlungsstellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
• https://www.pratsya.at/de/
• https://www.jobs-for-ukraine.at/
• https://www.jobs.trendingtopics.eu/for-ukrainians
• UAtalents

MELDEN SIE HIER IMMOBILIEN FÜR UKRAINISCHE MENSCHEN AUF DER FLUCHT. INFORMATIONEN BEZÜGLICH SACHSPENDEN FÜR UNSERE BETREUUNGSEINRICHTUNGEN FINDEN SIE HIER.

  • U.A. SupportDie U.A. Support verbindet Rechtsanwälte, die Flüchtlingen aus der Ukraine Hilfe anbieten, und sammelt Rechtsinformationen zu den damit verbundenen Themen, die den Flüchtlingen helfen können, sich bei ihrer Ankunft in einem neuen Land zurechtzufinden.
  • Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ÖRAK) – Mit Entsetzen und Mitgefühl beobachtet der ÖRAK die derzeitige Situation in der Ukraine. In Zeiten wie diesen ist es von enormer Wichtigkeit, Solidarität und Unterstützung insbesondere für jene Menschen an den Tag zu legen, die die schrecklichsten Auswirkungen des Krieges unmittelbar erfahren.
    Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möchten Sie daher mit dem unterstützen, was wir am besten können, nämlich Personen in schwierigen Lebenssituationen mit kompetenter Rechtsberatung zur Seite zu stehen und deren Rechte bestmöglich zu vertreten.

Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige

Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.

Die österreichische Bundesregierung erklärt ihre uneingeschränkte Solidarität gegenüber der gesamten ukrainischen Bevölkerung. Für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gilt dies natürlich insbesondere für jene Personen, die in seinem Verantwortungsbereich engagiert sind. Seitens des BMBWF werden aktuell in vielen Bereichen Initiativen in die Wege geleitet, die den Betroffenen auf mehreren Ebenen unmittelbar helfen sollen. Auf dieser Seite finden Sie erste Unterstützungsangebote, die laufend erweitert werden.

Bildungswege in Österreich – ein Überblick über das österreichische Bildungssystem:

Broschüre (Deutsch) Download

SOS-Nothilfe für Kinder und Familien

Wenn Sie als Familie infrage kommen, in Wien leben und den Wunsch haben, einen unbegleitete minderjährigen Jugendlichen aufzunehmen, dann schreiben Sie ein E-Mail an: ksenija.andelic@sos-kinderdorf.at. Nach der Bewerbung und einem Erstgespräch mit SOS-Kinderdorf folgt die Prüfung der Eignung als Gastfamilie durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Danach trifft SOS-Kinderdorf unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Interessen der Gastfamilie, sowie des Jugendlichen eine Auswahl und organisiert das erste Kennenlernen, weitere Treffen, sowie Besuche in der Familie. Gibt es von beiden Seiten den Wunsch eines Zusammenlebens, kommt es zur Aufnahme des Jugendlichen in der Gastfamilie.

Rückfragen & Kontakt:

Rückfragen: SOS-Kinderdorf, Jakob.Kramar-Schmid@sos-kinderdorf.at, T.: 0676 / 88144 243

Rat auf Draht

Unsere Kolleg*innen von Rat auf Draht geben auf www.rataufdraht.at und www.elternseite.at

Familientipps, wie man mit Kindern über Krieg und Terror spricht.

Rat auf Draht unterstützt in dieser schwierigen Lage Geflüchtete aus der Ukraine.

Rat Auf Draht. Flyer Ukraine Projekte – Psychosoziale Beratung für geflüchtete Familien aus der Ukraine

Aktuelle Informationen (06.10.2023):

Verkauf und Erwerb ukrainischer KfZ in Österreich:

  • Der Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges ist unproblematisch, sofern eine ÖAMTC Kaufüberprüfung die Mängelfreiheit im überprüfbaren Bereich und auch die „Pickerlfähigkeit“ bestätigt. Auch wenn sich das Fahrzeug schon in Österreich befindet, muss man das Prozedere einer offiziellen Einfuhr nach Österreich durchlaufen. Damit gelten die allgemeinen Regeln eines Kfz-Importes aus einem Nicht-EU-Land, also einem so genannten „Drittstaat“. Daher sollte geprüft werden, ob eine EU-Betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit einem COC-Papier belegt werden kann. Dazu kommen im Normalfall 10 % Zoll auf den aktuellen Fahrzeugwert plus auf alles 20 % Einfuhrumsatzsteuer. Eine Belastung kann in weiterer Folge die Normverbrauchsabgabe NoVA darstellen, zu deren Berechnung der NoVA-Rechner des BMF zur Verfügung steht. Wer Hilfe braucht, kann sich auch an den ÖAMTC wenden.

Mautbefreiung:

  • In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen wird die zeitlich befristete Ausnahme von der Mautpflicht für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t hzG mit ukrainischem Kfz-Kennzeichen aus Anlass der aktuellen Notstandssituation aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine bis 31.03.2024 verlängert.

Haftpflichtversicherung:

Im Rahmen des Verkehrsopferschutzes gibt es einen Garantiefond der Versicherungen, der in folgenden Fällen die Haftung übernimmt, in denen keine gegnerische Versicherung bekannt oder vorhanden ist:

  1. ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug
  2. ein gestohlenes bzw. widerrechtlich benutztes Fahrzeug
  3. ein unbekanntes Fahrzeug oder
  4. wenn der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.

Die Ansprüche werden über den versicherungsverband abgewickelt. Es besteht daher kein erhöhtes Risiko für die potentiellen Unfallgegner:innen.

FAQs vom Versicherungsverband mit Bezugnahme auf ukrainische Fahrzeuge: https://www.vvo.at/vvo/vvo.nsf/syspages/Verkehrsunfall.html

Information seitens Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Stand 31.1.23):

Kraftfahrzeuge von ukrainischen Vertriebenen in Österreich müssen nicht nach einem Jahr in Österreich gemeldet werden, weil aus kraftfahrrechtlicher Sicht kein Hauptwohnsitz in Österreich begründet wird. Bei Vertriebenen ist kraftfahrrechtlich davon auszugehen, dass sie nicht nach Österreich ziehen, sondern langfristig die Rückkehr in ihr Heimatland planen. Deshalb kommen nicht die strengen Regeln gemäß § 82 KFG, sondern jene aus dem § 79 KFG zur Anwendung. Diese Rechtsansicht hat auch das Klimaschutzministerium per Erlass allen betroffenen Behörden mitgeteilt – der Erlass gilt natürlich weiterhin.

Umgang KFZ mit ukrainischen Kennzeichen. Information Bundesministerium für Finanzen Mai 2022 (siehe Anhang) S.11 & 12:

Wie durch Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21. April 2022, GZ 2022-0.294.164, bestätigt, sind Kraftfahrzeuge, die von Vertriebenen aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden und über eine ukrainische Zulassung verfügen, grundsätzlich nicht als Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich zu beurteilen, womit die Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht greift. Es besteht daher keine Verpflichtung, diese Kraftfahrzeuge in Österreich zuzulassen, sofern und solange sie mit ukrainischer Zulassung durch Vertriebene aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht im Sinne der Vertriebenen-Verordnung verwendet werden.

Aufgrund der fehlenden Zulassungsverpflichtung besteht für solche Kraftfahrzeuge jedenfalls im ersten Jahr des Aufenthalts in Österreich keine Verpflichtung, die Normverbrauchsabgab sowie die (motorbezogene) Versicherungssteuer bzw. die Kraftfahrzeugsteuer zu leisten. Sie können mit ukrainischer Zulassung und daher mit ukrainischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden. Nach Ablauf von einem Jahr ist zu prüfen, ob eine Zulassungsverpflichtung nach § 79 KFG 1967 und somit auch die jeweilige Abgabepflicht besteht. Diese Frist wird allerdings durch jeden Austritt aus dem Bundesgebiet unterbrochen und beginnt bei jedem Eintritt in das Bundesgebiet neu zu laufen.

Informationen zu Parkpickerl in der Stadt Wien. Lt. Information der Stadt Wien (02.02.23):

Das Bundesministerium für Klimaschutz hat klargestellt, dass dessen Erlass vom 21.4.2022 bezüglich ukrainischer Fahrzeuge nach wie vor Gültigkeit hat: Halter ukrainischer Fahrzeuge können demnach auch weiterhin in Wien ein Parkpickerl beantragen, für die Dauer von bis zu einem Jahr.

Nach Ablauf dieses Jahres müsste das Fahrzeug nach aktueller Rechtslage in Österreich angemeldet werden. Für ukrainische Fahrzeuge hat das Klimaschutzministeriums dazu aktuell Folgendes präzisiert: Ist vor Ablauf eines Jahres ein Grenzübertritt erfolgt, fängt mit dem Datum der erneuten Einfuhr des Fahrzeugs nach Österreich die Ein-Jahres-Frist von neuem zu laufen an, eine Neubeantragung des Parkpickerls am Magistratischen Bezirksamt (MBA) ist unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung eines Grenzübertritts möglich.

Für Menschen aus der Ukraine: Start Wien

 

„Erstankunft Ukraine-Ticket“

Das Not-Ticket Ukraine (alt) läuft mit 31.10. aus. Das Erstankunft Ukraine-Ticket wird an Personen mit einem ukrainischen Reisepass ausgegeben:

  • in Zügen aus Richtung Tschechien, der Slowakei und aus Ungarn durch das Zugbegleitpersonal als ausgegeben
  • in dem Reisezentrum Wien Hbf wo seit Sommer 2022 bereits das Not-Ticket (alt ) ausgegeben wurde und Graz Hbf
  • Begleitende Informationskampagne für vertriebene Personen in den ÖBB Reisezentrum und auch beim Zugbegleitpersonal auf Ukrainisch und Deutsch.
  • Gültig 24 Stunden ab Ticketausstellung für eine Fahrt von Břeclav Grenze, (Tschechien) Marchegg Grenze, Kittsee Grenze (Slowakei) oder Hegyeshalom Grenze (Ungarn) sowie Wien und Graz Hbf zu einem ÖBB-Bahnhof in Österreich oder nach Passau Hbf (Deutschland) Buchs SG (Schweiz), Brennero/Brenner, Tarvisio Boscoverde (Italien)
  • Gültig in Zügen der ÖBB für eine einfache Fahrt in Österreich von einem der Grenzbahnhöfe bzw. von Wien Hbf oder Graz Hbf in der 2. Klasse.
  • Ausgabe bei grenzüberschreitenden Fahrten direkt im Zug beim Zugbegleiter. Sollte eine vertriebene Person keinen Zugbegleiter im Zug antreffen oder nicht per Bahn nach Österreich einreisen, so erfolgt eine Ausgabe (ausschließlich) in den Reisezentren Wien Hbf und Graz Hbf.
  • Preis EUR 0,00
  • bis 31.10. Ausgabe des Not-Ticket Ukraine (alt) bei ÖBB Ticketschaltern, an den ÖBB Ticketautomaten in Wien Hbf, durch die Zugbegleitmannschaft im Zug, im Ukraine-Hub in Wien Hbf
  • ab 01.11. Ausgabe des Erstankunft Ukraine-Ticket bei der Zugbegleitmannschaft in den von Tschechien, der Slowakei und Ungarn kommenden Zügen und in dem Reisezentrum Wien Hbf wo seit Sommer 2022 bereits das Not-Ticket (alt ) ausgegeben wurde bzw Graz Hbf.

Mit 1. November passen nun die Wiener Linien die Regelung für die Freifahrt von ukrainischen Flüchtlingen an die Regelung der ÖBB an. Erstankommende Vertriebene sind 24 Stunden lang zu einer Fahrt innerhalb Österreichs berechtigt.
Analog dazu werden die Wiener Linien innerhalb dieses Zeitraums auch eine Fahrt innerhalb Wiens – beispielsweise vom Bahnhof zu einem Notquartier – ermöglichen. Für weitere Fahrten werden im Ankunftszentrum oder in den Notquartieren Einzelfahrscheine ausgegeben.

  • Mit 01.10.2022 sind die Freifahrten für ukrainische Vertriebene ausgelaufen.
  • Für Einreisende bzw. Durchreisende gibt es ab 01.10.2022 ein 24-Stunden-Not-Ticket der ÖBB.
  • In Absprache mit Eigentümervertreter BMK verlängert ÖBB das bisherige Ukraine Notticket in vollem Ausmaß noch bis Ende Oktober. Menschen auf der Flucht können mit dem „Not-Ticket Ukraine“ kostenlos mit den ÖBB Zügen in ganz Österreich fahren. Das „Not-Ticket Ukraine“ erhalten Sie entweder direkt im Zug bei ÖBB Personal oder bei den ÖBB Ticketschaltern in den Bahnhöfen. Dazu werden der Name und die Passnummer wenn möglich elektronisch gescannt.
  • U-Bahn, Straßenbahn und Bus sind kostenpflichtig (außer Wien bis 31.10.2022)
  • Update: Auch die Wienerlinien verlängern die kostenfreie Öffi-Nutzung für Ukrainer*innen bis Ende Oktober. Gemeinsam mit ÖBB können Geflüchtete aus der Ukraine im Sinne einer raschen und unbürokratischen Lösung Öffi-Angebot bis Ende Oktober kostenlos nutzen.
  • Nach Gesprächen mit Partnerunternehmen und Eigentümer:innen setzt der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) eine einheitliche Regelung zur öffentlichen Mobilität für Flüchtende aus der Ukraine um: Die Freifahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln des VOR (inkl. Wiener Linien) gilt als Übergangslösung bis 31. Oktober 2022. Als Nachweis bei einer Kontrolle reichen die Reisedokumente.