Mehrsprachige Hotline

Für telefonische Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgender Hotline zur Verfügung:
+43 1 2676 870 9460
Unser Team beantwortet Ihre Fragen:
  • Auf Deutsch: Von 08:00 bis 18:00 Uhr
  • Ukrainisch, Russisch & Englisch: Rund um die Uhr (24/7)

Nachbarschaftsquartiere

In enger Abstimmung mit dem Innenministerium, den Bundesländern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern wir uns um die Registrierung von Quartierangeboten. Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig als Zufluchtsort für schutzsuchende Menschen aus der Ukraine zur Verfügung stellen möchten, können Sie diese über unten stehendes Formular bekanntgeben. Die Quartierangebote werden gesichtet, gesammelt und anschließend an die Länder weitergemeldet. Die Kriterien für die Unterkünfte können sich jedoch je nach Bundesland unterscheiden.

  • Mit der Einmeldung Ihres Quartiers können die erforderlichen Daten rasch an die zuständigen Stellen der jeweiligen Landesregierung weitergeleitet werden. Bitte um Geduld nach der Bekanntgabe Ihres Quartiers, die Rückmeldung kann aufgrund weiterer interner Prozesse einige Zeit in Anspruch nehmen. 
  • Die Angebote werden von der zuständigen Landesregierung gelistet. Sobald ein konkreter Bedarf besteht, wird mit Ihnen durch die Verantwortlichen in den Bundesländern Kontakt aufgenommen werden. Ausnahme: Wenn Ihr Quartier über mehr als 100 Plätze verfügt, wird sich ein Verantwortlicher der BBU mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Allfällige Fragen (z.B. Zuweisungsmodalitäten, Kostenersatz etc.) bitte direkt mit den Verantwortlichen der Landesregierung abklären.

Informationen für Quartieranbietende

Allgemeine Kriterien für die Bereitstellung einer Unterkunft

  • Schlafräumlichkeiten (eine Couch im Wohnzimmer ist beispielsweise zu wenig)
  • Ausreichend Sanitäranlagen
  • Kurzfristige Verfügbarkeit
  • Versorgungssicherheit (Wasser, Warmwasser, Strom, Heizung, nach Möglichkeit auch Internet)
  • Möglichkeit zur Zubereitung von Speisen (sofern keine Verpflegung angeboten werden kann)

 

Informationen zum Zusammenleben

Auswahl der Personen
  • Die Zuteilung erfolgt über Hilfsorganisationen wie Diakonie, Hilfswerk und Caritas. Die Kriterien für die Zuweisung werden ebenso von diesen Organisationen festgelegt und können nicht von der BBU beeinflusst werden.
Pflegeurlaub
  • Bei Aufnahme von flüchtenden Personen besteht kein Anspruch auf Pflegeurlaub o.Ä. Es ist auch nicht notwendig, sich für die Aufnahme von Schutzsuchenden frei zunehmen. Sie benötigen jedoch womöglich Hilfe beim Zurechtfinden in der Umgebung und freuen sich über Informationen oder Kontakte zu wichtigen Stellen.
Finanzielle Bedingungen
  • Jedes freiwillig und kostenlos zur Verfügung gestellte Quartier ist eine Wohnraumspende, die nicht finanziell abgegolten wird. Natürlich kann ein Objekt ebenso vermietet werden – fraglich ist jedoch, ob Flüchtlinge die finanziellen Bedingungen annehmen können.
Dauer des Angebots
  • Nachdem es sich um eine Wohnraumspende handelt, bestimmen Sie selbst, wie lange Sie eine Unterkunft anbieten möchten und können. Sehr hilfreich wäre es jedoch, wenn der Wohnraum für zumindest 2-3 Monate zur Verfügung gestellt werden könnte. Beabsichtigen Sie ein Ende des Angebots, so ist es sinnvoll, rechtzeitig Bescheid zu geben, damit eine neue Unterkunft organisiert werden kann.
Verständigung
  • Deutsch wird von den meisten Schutzsuchenden nur selten gesprochen, ein Großteil spricht aber rudimentäres Englisch.
Meldepflicht
  • Die Meldepflicht in Österreich gilt auch für Flüchtlinge – Sofern keine Weiterreise innerhalb von drei Tagen stattfindet, ist eine Meldung bei der zuständigen Meldebehörde durchzuführen, die vom Unterkunftsgeber bestätigt werden muss. Unterkunftsgebern wird außerdem empfohlen, diese Dokumente zu kopieren. Wenn Sie Schutzsuchende in einer Mietwohnung dauerhaft aufnehmen, kann es, abhängig von den Bestimmungen Ihres Mietvertrages, notwendig sein, das Einverständnis Ihres Vermieters einzuholen. Wenn ein Flüchtling lediglich eine oder zwei Wochen bei Ihnen bleibt, könnte dies unter die Kategorie „Besuch“ fallen.
Verantwortung von Quartieranbietenden
  • Bei Aufnahme einer Familie mit Kindern sind Quartieranbietende weder dazu verpflichtet Windeln oder Babynahrung zur Verfügung zu stellen, noch sind Sie verantwortlich dafür, geflüchtete Kinder in Kindergärten und/oder Schulen anzumelden, da keine Vormundschaft besteht. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die sich in Österreich registrieren, sind eigenständige, rechtsfähige Personen. Sie haben Anspruch auf Grundversorgung und somit finanzielle Hilfe. Nähere Informationen zu den ungefähren Hilfeleistungen finden Sie unter dem Punkt „Grundversorgungsleistungen„.
Unterstützung der Rat auf Draht Elternseite für Unterkunftsgeber*innen
  • Expert*innen der Rat auf Draht Elternseite unterstützen Sie mit psychologischer Online-Videoberatung und sind die Erstanlaufstelle für Unterkunftgeber*innen, die geflüchtete Familien mit Kindern von 0-24 Jahren aus der Ukraine aufnehmen. Nähere Informationen finden Sie auf diesem Informationsblatt bzw. auf der Website der Elternseite von Rat auf Draht.

Bundesland Kontaktdaten Beantragung der Grundversorgung über:
Burgenland post.a6-asyl@bgld.gv.at

02682 600-0

Link zur Antragstellung – Land Burgenland


  • Für die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist ein Antrag bei der Grundversorgungsstelle Burgenland einzubringen.
  • Das Antragsformular steht auf der Webseite zur Verfügung.
Kärnten abt13.flw@ktn.gv.at

050 536 – 33007

Niederösterreich post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at

02742 9005 – 15000

Oberösterreich gvs.so.post@ooe.gv.at

0732 77 20 – 152 21

Salzburg grundversorgung@salzburg.gv.at

0662 8042 – 5602

Antrag zu stellen bei:

Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung:

Montag-Freitag: 8:00-13:00

Gaisbergstraße 27, 5020 Salzburg

05 1760-5204

Steiermark grundversorgung@stmk.gv.at

0316 877 – 5458

 Antrag zu stellen in der:

Messehalle Graz, Messeplatz 1, 8010 Graz

Tirol soziales@tirol.gv.at

office@tsd.gv.at

Land Tirol: 0512 508 2592

Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440

Tiroler Soziale Dienste (TSD)

Antrag auf Grundversorgung online.

Auch erhältlich bei Gemeindeamt bzw. Bürgerservice der BH/Stadtmagistrat

Ausgefüllt zu senden an: grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at

Vorarlberg grundversorgung@vorarlberg.at

05574 511 24105

Antrag bei den Erfassungsstellen, den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden
Wien gvs@fsw.at

01 24 5 24

Antrag beim ACV (Austria Center Vienna)


Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at

Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen. Bei der Unterbringung gelangen folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung, wobei in den jeweiligen Bundesländern unter Umständen abweichende Regelungen bzw. Beträge gelten können:

  • Organisierte Unterbringung (nur nach voriger Bestätigung durch die Landesgrundversorgungsstelle):

Im Rahmen einer organisierten Unterbringung kommt folgender Kostenhöchstsatz zur Anwendung: Als Unterkunft anbietende Person erhalten Sie grundsätzlich – gemäß den Vorgaben der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes – für die Unterbringung und Verpflegung nun bis zu EUR 25,00/Person/Tag.

  • Individuelle Unterbringung:

Bei den privaten Unterkünften handelt es sich überwiegend um die sogenannte individuelle Unterbringung. Ein Wohnraumangebot sollten Sie nicht unbedacht aussprechen. Wenn Sie Geflüchteten privat eine Unterkunft gewähren wollen, sollten Sie sich einiges vorher überlegen und wissen.

  • Grundsätzlich kann zwischen dem Vermieter und der geflüchteten Person/Familie ein Mietvertrag (mit Miete) oder ein Prekariatsvertrag (kostenlose Überlassung) abgeschlossen werden.
  • Die Landesgrundversorgungsbehörden übernehmen keine Haftungen für ausstehende Mietforderungen oder für entstandene Schäden.
  • Die Unterbringung ist rein privatrechtlicher Natur zwischen Ihnen und der geflüchteten Person. Die Person erhält einen Kostenersatz für die Miete (nur, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wurde) und Geld für Verpflegung (Beiträge unter „Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine“).

  • Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
  • Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung vom Unterkunftgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigt wird.
  • Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, zB. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  • Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
  • Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
  • In der Folge sollte eine Registrierung bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen, damit der Ausweis für Vertriebene und die E-Card zugestellt werden kann. Auch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung erfordert die Registrierung.

  • Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung wird in partnerschaftlicher Weise durch den Bund und die Länder abgewickelt.
  • Eine Quartierzuweisung durch die Koordinationsstelle der BBU GmbH kann in eine organisierte Unterkunft des Bundes oder in die Ankunftszentren der Länder erfolgen.
  • Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
  • Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.
  • Die konkrete Abwicklung erfolgt über die jeweilige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

  • Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für uns aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, gelangen Sie hier zu näheren Informationen. 
  • Über das Online-Formular zur Registrierung Ihres Quartierangebotes können jederzeit – auch durch die Zivilgesellschaft – Quartierangebote gemeldet werden, die hilfsbedürftigen Flüchtenden aus der Ukraine als Zufluchtsort dienen können.
  • Diese werden zentral gesammelt und dem jeweiligen Bundesland zur Zuweisung an Schutzsuchende angeboten.

  • Zunächst ist eine Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen durchzuführen. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt des Ausweises für Vertriebene, die E-Card und die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung.
  • Ukrainische Staatsangehörige können sich an die Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sie privat untergebracht sind, wenden. Wird (ggfls. rückwirkend) Unterstützung benötigt, ist ein Ansuchen um Aufnahme in die Grundversorgung zu stellen.
  • Das Ansuchen wird im Anschluss von der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle geprüft.

Sie können ein Nachbarschaftsquartier zur vorübergehenden Nutzung anbieten?

Wir bitten Sie, Ihr Nachbarschaftsquartier hier direkt in unsere Datenbank einzutragen.
Zum Formular

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Häufig gestellte Fragen

  • Personen, die aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine Schutz in Österreich suchen, können sich bei Ankunft in Österreich an unsere Hotline wenden, die unter der Nummer +43 1 2676 870 9460 erreichbar ist und durch mehrsprachiges Personal betreut wird.
    Darüber hinaus dient die Exekutive ebenfalls als Erstansprechstelle, welche nach Erstabklärung bei Quartierbedarf mit unserer Koordinationsstelle Kontakt aufnimmt.
  • Soweit Hilfsbedürftigkeit vorliegt (beispielsweise weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind bzw. keine Unterbringung bei Verwandten/Bekannten möglich ist), erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes und der Länder. Im Rahmen der Grundversorgung wird neben der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegungsleistungen ebenso die medizinische Versorgung (Krankenversicherung) sichergestellt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.

2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.

3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
− Ehepartner und eingetragene Partner
− Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
− Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.

4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.

5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.

Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.

  • Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
  • Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung vom Unterkunftgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigt wird.
  • Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, zB. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  • Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
  • Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
  • In der Folge sollte die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen erfolgen.

  • Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung wird in partnerschaftlicher Weise durch den Bund und die Länder abgewickelt.
  • Eine Quartierzuweisung durch die Koordinationsstelle der BBU GmbH kann in eine organisierte Unterkunft des Bundes oder in die Ankunftszentren der Länder erfolgen.
  • Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
  • Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.
  • Die konkrete Abwicklung und Antragsstellung erfolgt über die jeweilige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

  • Auf europäischer Ebene wurde mit Durchführungsbeschluss vom 04. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und die Einführung eines vorübergehenden Schutzes festgehalten.
  • Auf Grundlage dessen wurde auf innerstaatlicher Ebene eine Verordnung gemäß § 62 AsylG erlassen, durch welche den betroffenen Personengruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird.
  • Nachdem der Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt wurde, kann eine Karte („Ausweis für Vertriebene“) erstellt und folglich an die betreffende Person ausgehändigt werden. Diese Karte kann auch als Identitätsnachweis verwendet werden.
  • Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ’s des BFA: FAQs für ukrainische Staatsangehörige (bfa.gv.at)
  • Als ersten Schritt registrieren Sie sich bitte bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

  • Mit einem Ausweis für Vertriebene und einer Beschäftigungsbewilligung haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Allerdings ist es notwendig, sich mit dem Ausweis für Vertriebene beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Dort werden Ihre Daten wie Ihre Ausbildung, Ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen sowie sonstige Angaben zu Ihrer Person erhoben. Das AMS unterstützt Sie gerne, eine Arbeit zu finden, und stellt Ihnen dann in weiterer Folge eine Beschäftigungsbewilligung aus, mit der Sie arbeiten können. Falls Sie in Österreich bereits eine Arbeit gefunden haben, kann auch Ihr künftiger Arbeitgeber den Antrag für die Beschäftigungsbewilligung stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auch in Ukrainisch unter auf der Website des AMS. Weiters sind Förderungen und aktive Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen, und Sie können auch weitere Leistungen des AMS wie Beratungen und Deutschkurse in Anspruch nehmen.
  • Darüber hinaus finden Sie Informationen zu Deutschkursen und zur Arbeitsaufnahme in Österreich auf der Website des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bzw. über die Ukraine-Infohotline des ÖIF: +43 1 715 10 51-120 (Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr)
  • Private Jobvermittlungsstellen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
    https://www.pratsya.at/de/
    https://www.jobs-for-ukraine.at/
    https://www.jobs.trendingtopics.eu/for-ukrainians
    UAtalents
    • Nach Ausstellung des Vertriebenenausweises können Personen auch selbstständig tätig werden: https://www.wko.at/service/ukraine-faq.html

  • Grundsätzlich wird die Krankenversorgung im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung durch die Anmeldung bei der Krankenversicherung und die Übernahme der Beiträge sichergestellt.
  • Die Daten werden über das Grundversorgungssystem (GVS) an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK können bei vorliegender Versicherungsnummer den e-card-Ersatzbeleg ausstellen.
  • Sofern noch keine Versicherungsnummer bzw. e-card-Ersatzbeleg vorliegt, wird eine medizinische Versorgung nach Vorlage entsprechender Nachweise (Reisepass bzw. sonstige Aufenthaltsdokumente in Bezug auf die Ukraine) dennoch sichergestellt.
  • Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Rezeptgebühren sowie Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (www.gesundheitskasse.at).

Die Leistungsgewährung aus dem Titel der Grundversorgung, wie die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, Verpflegung, Sicherung der Krankenversorgung etc., erfolgt auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Bund-Länder, kurz: GVV).
Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren die seitens der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen; im Rahmen dessen gelangen insbesondere folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung. Hinweis: In den jeweiligen Bundesländern können mitunter abweichende Regelungen/Beträge zur Anwendung kommen:

  • Grundversorgungsleistungen bei privater bzw. individueller Unterbringung (Ersatz wird an die Person direkt ausbezahlt):
    Im Rahmen einer privaten/individuellen Unterbringung kommen die folgenden Kostenhöchstsätze für nachstehende Leistungen zur Anwendung. Hierbei erhalten Hilfsbedürftige Unterstützungsleistungen für Miete und Verpflegung:

    • Miete Einzelperson bis zu EUR 165,00/Person/Monat
    • Miete Familien (ab 2 Personen gesamt) bis zu EUR 330,00/Familie/Monat
    • Verpflegung Erwachsene bis zu EUR 260,00/Person/Monat
    • Verpflegung Minderjährige bis zu EUR 145,00/Person/Monat

Die Gesamtkosten der Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 geteilt. Für weitere Fragen richten Sie sich bitte an die Grundversorgungsstelle Ihres Bundeslandes. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Voraussetzung ist die Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen.

  • Ukrainische Staatsangehörige können sich an die Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sie privat untergebracht sind, wenden. Wird (ggfls. rückwirkend) Unterstützung benötigt, ist ein Ansuchen um Aufnahme in die Grundversorgung zu stellen.
  • Das Ansuchen wird im Anschluss von der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle geprüft.
  • Voraussetzung ist die Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen

  • Die erste Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen.
    Die hierfür nötigen Daten werden aus dem biometrischen Reisepass übernommen. Über ein spezielles Programm werden diese Daten in das für die Grundversorung relevante Informationssystem übermittelt. Zusätzlich wird ein Formular mit Fragen zur Wohnsituation und dem Einreisedatum aufgelegt.
  • Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
    • Reisepass
    • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
    • Sonstige Identitätsdokumente, z.B. Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel, etc.
  • Es sollte innerhalb von drei Tagen ein Wohnsitz im zentralen Melderegister angemeldet werden, damit infolge die Aufenthaltskarte ausgefolgt werden kann.
  • Für Personen, welche sich nur auf der Durchreise befinden (die Obergrenze liegt bei drei Tagen) ist diese Form der Registrierung nicht vorgesehen.

Sachspenden für unsere Betreuungseinrichtungen

Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine nehmen wir neben Asylwerber*innen auch Schutzsuchende aus der Ukraine auf. Wenn Sie unsere Betreuungseinrichtungen mit Sachspenden unterstützen möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail an grundversorgung@bbu.gv.at, um die weitere Koordinierung gestalten zu können. Bitte teilen Sie uns in Ihrer E-Mail mit, in welchem Bundesland Sie eine Spende abgeben möchten und um welche Art von Spenden es sich handelt.

Derzeit ist die Abgabe von Sachspenden nur an folgenden Standorten möglich:

  • Wien (1110)
  • Thalham/St.Georgen im Attergau
  • Traiskirchen

Folgendes wird benötigt:

  • Ungeöffnete Hygieneprodukte sowie Babyhygieneprodukte (Windeln, Feuchtetücher, etc.)
  • Saubere Einzel-Bettwäsche (keine Doppelbettwäsche) und Handtücher
  • In Wien/1110 zusätzlich: Baby-Ausstattung (Baby-Badewanne, Hochstuhl, Töpfchen, etc.), Baby- und Erwachsenenkleidung

Wichtige Hinweise:

Medikamente, Lebensmittel jeglicher Art und leicht entzündliche Gegenstände (wie z.B. Kerzen) können nicht angenommen werden. Derzeit kann darüber hinaus keine Kleidung an anderen Standorten entgegengenommen werden. Ebenso möchten wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen, dass keine Geldspenden angenommen werden können.


Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Wichtige Informationen zu privaten Überstellungsinitiativen aus den Nachbarstaaten der Ukraine

Bitte fahren Sie nicht einfach los! Jede Groß- und Gruppenüberstellung nach Österreich muss koordiniert stattfinden, melden Sie uns Ihr Vorhaben bitte. Dazu ist eine Mailadresse bei der BBU eingerichtet:

quartieranfrage-eigentransporte@bbu.gv.at

Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Rückmeldung!

Wir klären dann zwischen Ihnen, der Landesgrundversorgungsstelle und innerhalb der BBU wohin die Personen und wann gebracht werden können.

Liegen alle Voraussetzungen vor, bekommen Sie ein „Ticket“ per Mail. Nur damit können Sie dann Quartiere der Grundversorgung (Bund und Land) anfahren.

Vielen Dank für Ihre Kooperation!

 

Unterstützung für Drittstaatsangehörige

Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige

Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.

Möchten Sie mithelfen?

Die BBU GmbH hat leider derzeit keine Möglichkeit einer direkten Mitarbeit von freiwilligen Helfer*innen. Wir möchten Ihnen jedoch anraten, mit sogenannten Blaulichtorganisationen (Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund u.a.) oder mit NGO’s (Caritas, Diakonie, Volkshilfe u.a.) Kontakt aufzunehmen, zumal diese Organisationen häufig mit ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen arbeiten oder mit zivilgesellschaftlichen Initiativen kooperieren.

Wir, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, möchten uns bei den vielen Menschen für Ihre Solidarität und Hilfsbereitschaft im Zusammenhang mit der Flucht von Menschen aus dem Kriegsgebiet der Ukraine sehr herzlich bedanken!