In enger Abstimmung mit dem Innenministerium, den Bundesländern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern wir uns um die Registrierung von Quartierangeboten. Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig als Zufluchtsort für schutzsuchende Menschen aus der Ukraine zur Verfügung stellen möchten, können Sie diese über unten stehendes Formular bekanntgeben. Die Quartierangebote werden gesichtet, gesammelt und anschließend an die Länder weitergemeldet. Die Kriterien für die Unterkünfte können sich jedoch je nach Bundesland unterscheiden.
Bundesland | Kontaktdaten | Beantragung der Grundversorgung über: |
Burgenland | post.a6-asyl@bgld.gv.at
02682 600-0 |
Link zur Antragstellung – Land Burgenland
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Kärnten | abt13.flw@ktn.gv.at
050 536 – 33007 |
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Niederösterreich | post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
02742 9005 – 15000 |
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Oberösterreich | gvs.so.post@ooe.gv.at
0732 77 20 – 152 21 |
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Salzburg | grundversorgung@salzburg.gv.at
0662 8042 – 5602 |
Antrag zu stellen bei:
Caritas Salzburg Clearingstelle Grundversorgung: Montag-Freitag: 8:00-13:00 Gaisbergstraße 27, 5020 Salzburg 05 1760-5204 |
Steiermark | grundversorgung@stmk.gv.at
0316 877 – 5458 |
Antrag zu stellen in der:
Messehalle Graz, Messeplatz 1, 8010 Graz |
Tirol | soziales@tirol.gv.at
Land Tirol: 0512 508 2592 Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440 |
Tiroler Soziale Dienste (TSD)
Antrag auf Grundversorgung online. Auch erhältlich bei Gemeindeamt bzw. Bürgerservice der BH/Stadtmagistrat Ausgefüllt zu senden an: grundversorgung.ukraine@tirol.gv.at |
Vorarlberg | grundversorgung@vorarlberg.at
05574 511 24105 |
Antrag bei den Erfassungsstellen, den Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden |
Wien | gvs@fsw.at
01 24 5 24 |
Antrag beim ACV (Austria Center Vienna)
Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at |
Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen. Bei der Unterbringung gelangen folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung, wobei in den jeweiligen Bundesländern unter Umständen abweichende Regelungen bzw. Beträge gelten können:
Im Rahmen einer organisierten Unterbringung kommt folgender Kostenhöchstsatz zur Anwendung: Als Unterkunft anbietende Person erhalten Sie grundsätzlich – gemäß den Vorgaben der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes – für die Unterbringung und Verpflegung nun bis zu EUR 25,00/Person/Tag.
Bei den privaten Unterkünften handelt es sich überwiegend um die sogenannte individuelle Unterbringung. Ein Wohnraumangebot sollten Sie nicht unbedacht aussprechen. Wenn Sie Geflüchteten privat eine Unterkunft gewähren wollen, sollten Sie sich einiges vorher überlegen und wissen.
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die diese aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten.
2. Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten. Das betrifft Personen mit Asyl oder Komplementärschutz in der Ukraine.
3. Familienangehörige dieser Gruppen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer der oben angeführten Personen in der Ukraine aufhältig waren. Das betrifft vor allem Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind oder aus anderen Gründen nicht selbst eine der anderen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht als Vertriebene erfüllen. Familienangehörige sind:
− Ehepartner und eingetragene Partner
− Minderjährige ledige Kinder von Personen aus der oben dargestellten Zielgruppe (1. und 2.) oder von deren Ehepartnern oder eingetragenen Partnern
− Sonstige enge Verwandte von Personen aus der Zielgruppe (1. und 2.), die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren.
4. Staatsangehörige der Ukraine, die sich bereits am 24. Februar 2022 rechtmäßig visafrei oder mit Visum in Österreich aufhielten, nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts oder des Visums, wenn diese nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können. Das betrifft vor allem ukrainische Staatsangehörige, die zu Kriegsbeginn auf einer Reise in Österreich waren und in der Ukraine lebten oder in einem anderen Staat lebten, in den sie nicht zurückkehren können. Personen, die in einem anderen Staat lebten und dorthin wieder zurückkehren können, sind nicht umfasst.
5. Staatsangehörige der Ukraine mit einem am 24. Februar 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Österreich, nach Ablauf der Gültigkeit, wenn diese nicht in die Ukraine zurückkehren können. Das betrifft nur Fälle, in denen der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Personen mit aktuell gültigem Aufenthaltstitel sind nicht umfasst, da diese sich nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die jeweilige Person in Österreich aufhält und keine Ausschlussgründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten und dergleichen.
Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt sowie in den FAQs des BFA. Unter folgendem Link befinden sich die Dokumente ebenfalls auf Englisch, Ukrainisch & Russisch.
Die Leistungsgewährung aus dem Titel der Grundversorgung, wie die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, Verpflegung, Sicherung der Krankenversorgung etc., erfolgt auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Bund-Länder, kurz: GVV).
Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren die seitens der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen; im Rahmen dessen gelangen insbesondere folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung. Hinweis: In den jeweiligen Bundesländern können mitunter abweichende Regelungen/Beträge zur Anwendung kommen:
Die Gesamtkosten der Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 geteilt. Für weitere Fragen richten Sie sich bitte an die Grundversorgungsstelle Ihres Bundeslandes. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Voraussetzung ist die Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen.
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine nehmen wir neben Asylwerber*innen auch Schutzsuchende aus der Ukraine auf. Wenn Sie unsere Betreuungseinrichtungen mit Sachspenden unterstützen möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail an grundversorgung@bbu.gv.at, um die weitere Koordinierung gestalten zu können. Bitte teilen Sie uns in Ihrer E-Mail mit, in welchem Bundesland Sie eine Spende abgeben möchten und um welche Art von Spenden es sich handelt.
Derzeit ist die Abgabe von Sachspenden nur an folgenden Standorten möglich:
Folgendes wird benötigt:
Wichtige Hinweise:
Medikamente, Lebensmittel jeglicher Art und leicht entzündliche Gegenstände (wie z.B. Kerzen) können nicht angenommen werden. Derzeit kann darüber hinaus keine Kleidung an anderen Standorten entgegengenommen werden. Ebenso möchten wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen, dass keine Geldspenden angenommen werden können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Bitte fahren Sie nicht einfach los! Jede Groß- und Gruppenüberstellung nach Österreich muss koordiniert stattfinden, melden Sie uns Ihr Vorhaben bitte. Dazu ist eine Mailadresse bei der BBU eingerichtet:
quartieranfrage-eigentransporte@bbu.gv.at
Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Rückmeldung!
Wir klären dann zwischen Ihnen, der Landesgrundversorgungsstelle und innerhalb der BBU wohin die Personen und wann gebracht werden können.
Liegen alle Voraussetzungen vor, bekommen Sie ein „Ticket“ per Mail. Nur damit können Sie dann Quartiere der Grundversorgung (Bund und Land) anfahren.
Vielen Dank für Ihre Kooperation!
Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige
Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.
Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.
Die BBU GmbH hat leider derzeit keine Möglichkeit einer direkten Mitarbeit von freiwilligen Helfer*innen. Wir möchten Ihnen jedoch anraten, mit sogenannten Blaulichtorganisationen (Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund u.a.) oder mit NGO’s (Caritas, Diakonie, Volkshilfe u.a.) Kontakt aufzunehmen, zumal diese Organisationen häufig mit ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen arbeiten oder mit zivilgesellschaftlichen Initiativen kooperieren.
Wir, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, möchten uns bei den vielen Menschen für Ihre Solidarität und Hilfsbereitschaft im Zusammenhang mit der Flucht von Menschen aus dem Kriegsgebiet der Ukraine sehr herzlich bedanken!