Die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld für Vertriebene aus der Ukraine waren befristet bis zum 30.06.2026.

Es ist aktuell ein neuer Gesetzesvorschlag für die Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für Vertriebene ab dem 01.07.2026, in Begutachtung: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderbetreuungsgeldgesetz, Änderung (117/ME) | Parlament Österreich.

Folgende, geplante Änderungen:

  • Ab 01.07.2026 sollen nur noch Vertriebene, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, Anspruch auf Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld haben werden.
  • Eine Ausnahme ist für Bezieher:innen von erhöhter Familienbeihilfe vorgesehen, die Kinder mit erheblicher Behinderung betreuen und pflegen. Diese können weiterhin parallel Leistungen aus der Grundversorgung und Familienbeihilfe beziehen.
  • Für eine erneute Gewährung der Familienbeihilfe muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden und es wird die Rechtsgrundlage dafür benötigt. Da der aktuelle Gesetzesvorschlag derzeit noch bis 24.07.2026 in Begutachtung ist, gibt es noch keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe. Das bedeutet es wird zu einer Bezugslücke, auch für Personen die die neuen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kommen. Eine rückwirkende Auszahlung ab 01.07.2026 der Familienbeihilfe (sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) ist nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage möglich. Eine Antragstellung ist jedoch für alle Personen, die keine Grundversorgungsleistungen beziehen, bereits jetzt möglich. Das Finanzamt kann die Familienbeihilfe frühestens zuerkennen, sobald die Rechtsgrundlage (Veröffentlichung BGBl) geschaffen ist.
  • Die Vorlage einer AMS-Vormerkung oder der Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des Antrags auf Familienbeihilfe, ist ab dem 01.07.2026 für Vertriebene nicht mehr notwendig.
  • Mit der Verlängerung ab 01.07.2026 ist keine Befristung der Familienbeihilfe mehr vorgesehen. Die Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe soll sich in Zukunft nach der Dauer und Gültigkeit der Vertriebenenverordnung richten. Sollte diese bis März 2028 verlängert werden, wird auch der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis dahin erhalten bleiben.

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