Die BBU organisiert Nachbarschaftsquartiere

Niemand kann momentan abschätzen, wie viele Menschen durch den russischen Angriff auf die Ukraine in Österreich Zuflucht suchen werden. Die BBU trifft aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium, sowie mit den Bundesländern und Organisationen der Zivilgesellschaft Vorkehrungen, um Notfallkapazitäten für Menschen aus der Ukraine zu schaffen. Darüber hinaus prüfen wir derzeit auch Maßnahmen, mit denen wir die unmittelbaren Nachbarstaaten der Ukraine im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei der Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine unterstützen können.

Gleichzeitig nehmen wir wahr, dass es große Signale der Bereitschaft für Nachbarschaftshilfe in der österreichischen Bevölkerung gibt. In enger Abstimmung mit dem Innenministerium und den Bundesländern kümmern wir uns deshalb um die Registrierung von Quartierangeboten aus der Zivilgesellschaft. Wenn Sie also über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, füllen Sie bitte unten stehendes Formular aus.

Für den Bereich der Nachbarschaftshilfe und somit für die Betreuung von hilfs- und schutzbedürftigen ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern werden wir gemeinsam auch diese schwierige und humanitär dringend gebotene Aufgabe meistern.

Sie können ein Nachbarschaftsquartier zur vorübergehenden Nutzung anbieten?

Wir bitten Sie, Ihr Nachbarschaftsquartier hier direkt in unsere Datenbank einzutragen.
Zum Formular

Informationen für Quartieranbieter

  • Mit der Einmeldung Ihres Quartiers können die erforderlichen Daten rasch an die zuständigen Stellen der jeweiligen Landesregierung weitergeleitet werden.
  • Die Angebote werden von der zuständigen Landesregierung gelistet. Sobald ein konkreter Bedarf besteht, wird mit Ihnen durch die Verantwortlichen in den Bundesländern Kontakt aufgenommen werden. Ausnahme: Wenn Ihr Quartier über mehr als 100 Plätze verfügt, wird sich ein Verantwortlicher der BBU mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Allfällige Fragen (z.B. Zuweisungsmodalitäten, Kostenersatz etc.) bitte direkt mit den Verantwortlichen der Landesregierung abklären.

Bundesland Anschrift
Burgenland Europaplatz 1

7000 Eisenstadt

post.a6-asyl@bgld.gv.at

02682 600-0

Kärnten Hasnerstraße 8

9020 Klagenfurt am Wörthersee

abt13.flw@ktn.gv.at

050 536 – 33007

Niederösterreich Landhausplatz 1, Haus 17a

3109 St. Pölten

post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at

02742 9005 – 15672

Oberösterreich Bahnhofplatz 1

4021 Linz

gvs.so.post@ooe.gv.at

0732 77 20 – 152 21

Salzburg Fanny-von-Lehnertstraße 1

5020 Salzburg

grundversorgung@salzburg.gv.at

0662 8042 – 5602

Steiermark Burggasse 11

8010 Graz

grundversorgung@stmk.gv.at

0316 877 – 5458

Tirol Eduard Wallnöfer Platz 3 (Land) /

Sterzinger Str. 1 (Tiroler Soziale Dienste)

6020 Innsbruck

soziales@tirol.gv.at

office@tsd.gv.at

Land Tirol: 0512 508 2592

Tiroler Soziale Dienste: 0512 21 440

Vorarlberg Landhaus

6900 Bregenz

grundversorgung@vorarlberg.at

05574 511 24105

Wien Guglgasse 7-9

1030 Wien

gvs@fsw.at

01 24 5 24

  • Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
  • Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung vom Unterkunftgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigt wird.
  • Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, zB. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  • Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
  • Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
  • In der Folge sollte eine Registrierung bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen, damit der Ausweis für Vertriebene und die E-Card zugestellt werden kann. Auch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung erfordert die Registrierung.

  • Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung wird in partnerschaftlicher Weise durch den Bund und die Länder abgewickelt.
  • Eine Quartierzuweisung durch die Koordinationsstelle der BBU GmbH kann in eine organisierte Unterkunft des Bundes oder in die Ankunftszentren der Länder erfolgen.
  • Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
  • Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.
  • Die konkrete Abwicklung erfolgt über die jeweilige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

  • Wenn Sie über eine leerstehende Immobilie bzw. Räumlichkeiten verfügen und diese kurzfristig für uns aus der Ukraine geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, gelangen Sie hier zu näheren Informationen. 
  • Über das Online-Formular zur Registrierung Ihres Quartierangebotes können jederzeit – auch durch die Zivilgesellschaft – Quartierangebote gemeldet werden, die hilfsbedürftigen Flüchtenden aus der Ukraine als Zufluchtsort dienen können.
  • Diese werden zentral gesammelt und an Schutzsuchende weitervermittelt.

  • Zunächst ist eine Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen durchzuführen. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt des Ausweises für Vertriebene, die E-Card und die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung.
  • Ukrainische Staatsangehörige können sich an die Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sie privat untergebracht sind, wenden. Wird (ggfls. rückwirkend) Unterstützung benötigt, ist ein Ansuchen um Aufnahme in die Grundversorgung zu stellen.
  • Das Ansuchen wird im Anschluss von der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle geprüft.

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

  • Auf bbu.gv.at/ukraine stellen wir Informationen auch auf ukrainisch, russisch und englisch zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht jede Information sofort in der jeweiligen Übersetzung zur Verfügung stellen können. Wir überarbeiten die Seiten kontinuierlich.

Häufig gestellte Fragen

  • Personen, die aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine Schutz in Österreich suchen, können sich bei Ankunft in Österreich an unsere Hotline wenden, die unter der Nummer +43 1 2676 870 9460 erreichbar ist und durch mehrsprachiges Personal betreut wird.
    Darüber hinaus dient die Exekutive ebenfalls als Erstansprechstelle, welche nach Erstabklärung bei Quartierbedarf mit unserer Koordinationsstelle Kontakt aufnimmt.
  • Soweit Hilfsbedürftigkeit vorliegt (beispielsweise weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind bzw. keine Unterbringung bei Verwandten/Bekannten möglich ist), erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes und der Länder. Im Rahmen der Grundversorgung wird neben der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegungsleistungen ebenso die medizinische Versorgung (Krankenversicherung) sichergestellt. Voraussetzung dafür ist die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

  • Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
  • Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei hier eine Bestätigung vom Unterkunftgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) benötigt wird.
  • Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes, zB. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
  • Bei der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
  • Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, wenn nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
  • In der Folge sollte die Registrierung bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen erfolgen.

  • Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung wird in partnerschaftlicher Weise durch den Bund und die Länder abgewickelt.
  • Eine Quartierzuweisung durch die Koordinationsstelle der BBU GmbH kann in eine organisierte Unterkunft des Bundes oder in die Ankunftszentren der Länder erfolgen.
  • Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
  • Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.
  • Die konkrete Abwicklung erfolgt über die jeweilige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

  • Auf europäischer Ebene wurde mit Durchführungsbeschluss vom 04. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und die Einführung eines vorübergehenden Schutzes festgehalten.
  • Auf Grundlage dessen wurde auf innerstaatlicher Ebene eine Verordnung gemäß § 62 AsylG erlassen, durch welche den betroffenen Personengruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird.
  • Nachdem der Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt wurde, kann eine Karte („Ausweis für Vertriebene“) erstellt und folglich an die betreffende Person ausgehändigt werden. Diese Karte kann auch als Identitätsnachweis verwendet werden.
  • Nähere Informationen dazu finden Sie in den FAQ’s des BFA: FAQs für ukrainische Staatsangehörige (bfa.gv.at)
  • Als ersten Schritt registrieren Sie sich bitte bei einer Erfassungsstelle der Landespolizeidirektionen.

  • Mit Ausstellung des „Ausweises für Vertriebene“ besteht auch Zugang zum Arbeitsmarkt, sprich es können Beschäftigungsbewilligungen von Amts wegen ohne Arbeitsmarktprüfung für alle Branchen erteilt werden. Weiters sind Förderungen und aktive Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen und es können auch weitere Leistungen des AMS wie Beratungen und Deutschkurse in Anspruch genommen werden.

  • Grundsätzlich wird die Krankenversorgung im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung durch die Anmeldung bei der Krankenversicherung und die Übernahme der Beiträge sichergestellt.
  • Ansonsten werden Vertriebene im Rahmen des § 9 ASVG rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen und können ebenso ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen bzw. Heilmittel und Heilbehelfe erlangen. Die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen werden in den nächsten Tagen getroffen.
  • Zum Nachweis ihres Leistungsanspruchs erhalten diese nach erfolgter Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen eine Versicherungsnummer zugeteilt und können bei den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse einen e-card-Ersatzbeleg erhalten.
  • Sofern noch keine Versicherungsnummer bzw. e-card-Ersatzbeleg vorliegt, wird eine medizinische Versorgung nach Vorlage entsprechender Nachweise (Reisepass bzw. sonstige Aufenthaltsdokumente in Bezug auf die Ukraine) dennoch sichergestellt.
  • Aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Flüchtlinge aus der Ukraine von der Bezahlung von Rezeptgebühren sowie Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (www.gesundheitskasse.at).

Die Leistungsgewährung aus dem Titel der Grundversorgung, wie die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, Verpflegung, Sicherung der Krankenversorgung etc., erfolgt auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Bund-Länder, kurz: GVV).
Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren die seitens der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen; im Rahmen dessen gelangen insbesondere folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung. Hinweis: In den jeweiligen Bundesländern können mitunter abweichende Regelungen/Beträge zur Anwendung kommen:

  • Grundversorgungsleistungen bei privater bzw. individueller Unterbringung:
    Im Rahmen einer privaten/individuellen Unterbringung kommen die folgenden Kostenhöchstsätze für nachstehende Leistungen zur Anwendung. Hierbei erhalten Hilfsbedürftige Unterstützungsleistungen für Miete und Verpflegung:

    • Miete Einzelperson bis zu EUR 150,00/Person/Monat
    • Miete Familien (ab 2 Personen gesamt) bis zu EUR 300,00/Familie/Monat
    • Verpflegung Erwachsene bis zu EUR 215,00/Person/Monat
    • Verpflegung Minderjährige bis zu EUR 100,00/Person/Monat

Beispiel: eine 4-köpfige Familie (2 Erwachsene, 2 minderjährige Kinder) erhält pro Monat bis zu EUR 930,– aus der Grundversorgung (davon EUR 300,– für Miete und EUR 630,– für Verpflegung)

Die Gesamtkosten der Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 geteilt. Für weitere Fragen richten Sie sich bitte an die Grundversorgungsstelle Ihres Bundeslandes. Die Kontaktdaten finden Sie oben.

Voraussetzung ist die Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen.

  • Ukrainische Staatsangehörige können sich an die Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes, in welchem sie privat untergebracht sind, wenden. Wird (ggfls. rückwirkend) Unterstützung benötigt, ist ein Ansuchen um Aufnahme in die Grundversorgung zu stellen.
  • Das Ansuchen wird im Anschluss von der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle geprüft.
  • Voraussetzung ist die Registrierung bei einer der Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen

  • Die erste Registrierung der ukrainischen Flüchtlinge erfolgt durch die Exekutive und kann bei den Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen erfolgen.
    Die hierfür nötigen Daten werden aus dem biometrischen Reisepass übernommen. Über ein spezielles Programm werden diese Daten in das für die Grundversorung relevante Informationssystem übermittelt. Zusätzlich wird ein Formular mit Fragen zur Wohnsituation und dem Einreisedatum aufgelegt.
  • Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden):
    • Reisepass
    • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente
    • Sonstige Identitätsdokumente, z.B. Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel, etc.
  • Es sollte innerhalb von drei Tagen ein Wohnsitz im zentralen Melderegister angemeldet werden, damit infolge die Aufenthaltskarte ausgefolgt werden kann.
  • Für Personen, welche sich nur auf der Durchreise befinden (die Obergrenze liegt bei drei Tagen) ist diese Form der Registrierung nicht vorgesehen.

Möchten Sie mithelfen?

Die BBU GmbH hat leider derzeit keine Möglichkeit einer direkten Mitarbeit von freiwilligen Helfer*innen. Wir möchten Ihnen jedoch anraten, mit sogenannten Blaulichtorganisationen (Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund u.a.) oder mit NGO’s (Caritas, Diakonie, Volkshilfe u.a.) Kontakt aufzunehmen, zumal diese Organisationen häufig mit ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen arbeiten oder mit zivilgesellschaftlichen Initiativen kooperieren.

Wir, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, möchten uns bei den vielen Menschen für Ihre Solidarität und Hilfsbereitschaft im Zusammenhang mit der Flucht von Menschen aus dem Kriegsgebiet der Ukraine sehr herzlich bedanken!

Wichtige Informationen zu privaten Überstellungsinitiativen aus den Nachbarstaaten der Ukraine

Bitte fahren Sie nicht einfach los! Jede Überstellung nach Österreich muss koordiniert stattfinden, melden Sie uns Ihr Vorhaben bitte. Dazu ist eine Mailadresse bei der BBU eingerichtet:

quartieranfrage-eigentransporte@bbu.gv.at

Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Rückmeldung!

Wir klären dann zwischen Ihnen, der Landesgrundversorgungsstelle und innerhalb der BBU wohin die Personen und wann gebracht werden können.

Liegen alle Voraussetzungen vor, bekommen Sie ein „Ticket“ per Mail. Nur damit können Sie dann Quartiere der Grundversorgung (Bund und Land) anfahren.

Vielen Dank für Ihre Kooperation!

 

Sachspenden für unsere Betreuungseinrichtungen

Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine nehmen wir neben Asylwerber*innen auch Schutzsuchende aus der Ukraine auf. Wenn Sie unsere Betreuungseinrichtungen mit Sachspenden unterstützen möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail an grundversorgung@bbu.gv.at, um die weitere Koordinierung gestalten zu können. Bitte teilen Sie uns in Ihrer E-Mail mit, in welchem Bundesland Sie eine Spende abgeben möchten und um welche Art von Spenden es sich handelt.

Derzeit ist die Abgabe von Sachspenden nur an folgenden Standorten möglich:

  • Thalham/St.Georgen im Attergau
  • Traiskirchen

Folgendes wird benötigt:

  • Ungeöffnete Hygieneprodukte sowie Babyhygieneprodukte (Windeln, Feuchtetücher, etc.)
  • Saubere Einzel-Bettwäsche (keine Doppelbettwäsche) und Handtücher
  • In Thalham/St. Georgen im Attergau zusätzlich: Kleidung, vor allem Kinderkleidung

Wichtige Hinweise:

Medikamente, Lebensmittel jeglicher Art und leicht entzündliche Gegenstände (wie z.B. Kerzen) können nicht angenommen werden. Derzeit kann darüber hinaus keine Kleidung an anderen Standorten entgegengenommen werden. Ebenso möchten wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen, dass keine Geldspenden angenommen werden können.


Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Unterstützung für Drittstaatsangehörige

Humanitäre Rückkehr in die Herkunftsländer: Die BBU und IOM unterstützen geflüchtete Drittstaatsangehörige

Aufgrund der dramatischen Entwicklungen in der Ukraine verlassen nach wie vor viele Menschen das Land. Unter ihnen sind auch zahlreiche Drittstaatsangehörige, also Menschen, die in die Ukraine gekommen sind um dort beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren.
Auch sie wurden gezwungen, die Ukraine so rasch wie möglich zu verlassen und wollen nach ihrer Ankunft in Österreich oftmals schnell in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Gemeinsam mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt die BBU aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige bei der Weiterreise in ihre Herkunftsländer.
In ihren Beratungsstellen informiert die BBU über die Möglichkeiten der unterstützten humanitären Rückkehr. Gemeinsam mit IOM klären wir unter anderem die Voraussetzungen zur Einreise im Herkunftsland und unterstützen bei der Vorbereitung der Weiterreise.

Informationen für Ukrainer*innen

Alle Informationen für Menschen aus der Ukraine finden Sie unter folgendem Link auf Englisch, Ukrainisch und Russisch.